Die E-Rechnung bei der BG RCI: Das müssen Sie wissen
Sie erbringen Dienstleistungen für die BG RCI als öffentliche Verwaltung? Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Rechnungen elektronisch über das dafür vorgesehene Rechnungseingangsportal einreichen müssen. Die wichtigsten Details haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Die Einführung der E-Rechnung schafft einen einheitlichen digitalen Standard in der öffentlichen Verwaltung. Die rechtliche Basis bilden die E-Rechnungs-Verordnung des Bundes sowie die EU-Richtlinie 2014/55/EU. Seit dem 27. November 2020 sind Rechnungssteller gesetzlich verpflichtet, Rechnungen an öffentliche Auftraggeber elektronisch zu übermitteln.
Wichtige Ausnahme:
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt ausschließlich für Dienstleistungen, die Sie für die BG RCI als öffentliche Verwaltung erbringen.
Rechnungen für gesetzliche Leistungen (nach SGB VII) – wie die Versorgung von Versicherten – sind von dieser Regelung ausgenommen.
Zum Schutz der personenbezogenen Daten (Sozialgeheimnis) müssen diese weiterhin über das bisherige Datenaustauschverfahren (DALE-UV) oder postalisch abgerechnet werden.
Das Rechnungseingangsportal
Für die Übermittlung einer E-Rechnung ist die Nutzung des Rechnungseingangsportals der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen.
Zum Rechnungseingangsportal wechseln
Sie haben dort die Möglichkeit, eine Rechnung im einheitlichen Format zu erstellen sowie eine vorhandene Rechnung hochzuladen, per E-Mail zu senden oder per Webservice via Peppol einzureichen.
Für die korrekte Zuordnung einer E-Rechnung an die BG RCI ist die Angabe der Leitweg-Identifikationsnummer zwingend erforderlich.
Diese lautet wie folgt: Leitweg-ID BG RCI 993-8002010100-68
E-Mail Versand
Beim Versand per E-Mail müssen Sie sich vorab im Betreiberportal von TIE Kinetix einmalig registrieren. Anschließend kann die E-Rechnung unter Angabe der Leitweg-ID an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: uv-erechnung(at)tiekinetix.net
Wann besteht die Pflicht zur E-Rechnung?
Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung an öffentliche Auftraggeber gilt für alle Rechnungen im Rahmen von Beschaffungen und Vergaben ab einem Auftragswert von mehr als 1.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer).
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Sogenannte Direktaufträge bis zu einem Wert von maximal 1.000 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) sind von dieser Regelung ausgenommen. Diese Rechnungen müssen Sie nicht zwingend elektronisch einreichen.




