Versicherungsschutz für Unternehmerinnen und Unternehmer in der freiwilligen Versicherung

Eine wesentliche Aufgabe der BG RCI ist die Unfallverhütung. Sollte sich trotz aller Vorsicht einmal ein Unfall ereignen, sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Wir sorgen dafür, dass Ihre Gesundheit so schnell wie möglich wieder hergestellt wird und Sie und Ihre Angehörigen finanziell abgesichert sind.

Dafür stellen wir den Versicherten

  • Leistungen der Heilbehandlung und Rehabilitation
  • Einkommensersatzleistungen
  • Hinterbliebenenrenten

zur Verfügung.

Sämtliche Leistungen werden an Versicherte und deren Hinterbliebene auch für einen Leistungsfall der Berufskrankheit erbracht.

Die BG RCI empfiehlt, den umfassenden Versicherungsschutz für Unternehmerinnen und Unternehmer in Anspruch zu nehmen. Auch verschiedene Industrie- und Handelskammern urteilen in diesem Sinne:

"Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, ist eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft empfehlenswert. Besonders für Existenzgründer ist dieser Schutz wichtig. Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird."

Einen übersichtlichen Flyer zum Thema freiwillige Versicherung finden Sie hier:


Antrag auf freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung erfolgt auf Antrag bei der Berufsgenossenschaft, wobei im Antrag die gewünschte Versicherungssumme angegeben werden soll.

Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der BG RCI, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird.

Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form (z. B. einfache E-Mail von dem Versicherungsberechtigten) möglich. 

Darüber hinaus kann eine freiwillige Versicherung auch über das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung online beantragt werden. Eine Anmeldung am Benutzerkonto Bund ist hierfür erforderlich.

Antragsvordrucke für den schriftlichen Antrag finden Sie in unserer Rubrik Formulare.


Versicherungsleistungen

Die Leistungen umfassen

  • ambulante und stationäre Behandlung sowie zahnärztliche Behandlung
  • Kosten für Arznei-, Heil-, Verbands- und Hilfsmittel
  • Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie
  • Körperersatzstücke, Brillen, etc.
  • Gewährung von Pflege
  • berufliche und soziale Rehabilitation

Darüber hinaus zahlen wir

  • Verletzten- und Übergangsgeld während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation
  • Verletztenrente bei Minderung der Erwerbstätigkeit
  • Witwen-, Witwer- und Waisenrenten an Hinterbliebene
  • Sterbegeld

Informationen zu Versicherungsschutz und Leistungen finden Sie auch im Merkblatt "Die BG RCI - Aufgaben, Organisation und Leistungen" (A 007-1), das Sie im Downloadcenter herunterladen können.

Hier geht es zur Publikation A 007-1 im Downloadcenter


Geldleistungen und Beiträge

Diesen umfassenden Versicherungsschutz bieten wie Ihnen zu günstigen Konditionen an. Der Beitrag ist abhängig von der von Ihnen gewählten Versicherungssumme, der Veranlagung des Unternehmens zur jeweiligen Gefahrklasse und dem Beitragsfuß.

Übersichten der Versicherungsleistungen (Geldleistungen) für die freiwillige Versicherung und der jeweiligen Beiträge in den einzelnen Branchen finden Sie hier:


Steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen

Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind als Betriebsausgaben (Unternehmer, Ehegatte, Lebenspartner) oder Werbungskosten (unternehmerähnliche Personen) steuerlich abzugsfähig. Gezahlte Leistungen nach einem Versicherungsfall sind steuerfrei.


Ältere Informationen:

Änderung der Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung in der Branche Baustoffe-Steine -Erden ab dem 01.01.2019

Seit dem 01.01.2019 berechnet sich der Beitrag für die freiwillige Versicherung in der Branche Baustoffe – Steine – Erden der BG RCI gemäß § 45 der Satzung nach der Versicherungssumme und der für das Hauptunternehmen festgesetzten Gefahrklasse. Die bisher praktizierte abweichende Verfahrensweise nach § 66 der Satzung, wonach davon abweichend für die Dauer der Erhebung getrennter Umlagen bei einer Mehrfachveranlagung grundsätzlich eine Aufteilung der Versicherungssumme auf alle für das Unternehmen zutreffenden Veranlagungen vorgenommen wurde, ist mit der teilweise Zusammenführung der Branchenumlagen ab der Beitragsumlage 2019 sowie der Streichung der gesonderten Gefahrklasse für den kaufmännischen und verwaltenden Teil des Unternehmens entfallen.

Für die Berechnung des Beitrages für die freiwillige Versicherung wird daher ab dem am 01.01.2019 beginnenden Umlagejahr (Abrechnung voraussichtlich im Juni 2020) nur noch die für das Hauptunternehmen zutreffende Gefahrklasse zugrunde gelegt.

Bisher war die Versicherungssumme nach § 66 der Satzung für die Zwecke der Beitragsberechnung hälftig auf die Gefahrklasse des kaufmännischen Teils und hälftig (in gleicher Relation) auf die Gefahrklasse(n) des technischen Teils des Unternehmens aufzuteilen. Soweit Versicherungsnehmer also bisher neben der Veranlagung des Hauptunternehmens nur zur Gefahrtarifstelle des kaufmännischen Teils veranlagt waren, kann sich der auf die freiwillige Versicherung zukünftig entfallende Beitrag nahezu verdoppeln. Liegen im Unternehmen weitere Veranlagungen vor, die bisher bei der Beitragsberechnung der freiwilligen Versicherung Berücksichtigung gefunden haben, hängen die weiteren Auswirkungen auch hier vom Verhältnis der Höhe der Gefahrklassen untereinander ab .

Sofern Versicherte mit der Änderung der Beitragsberechnung sowie der damit ggf. verbundenen Beitragserhöhung die Beendigung der freiwilligen Versicherung wünschen sollten, bitten wir bis zum 27.05.2019 (Eingang) um formlose schriftliche Mitteilung. Die Versicherung wird dann abweichend von § 49 der Satzung, sofern zwischenzeitlich kein Versicherungsfall eingetreten ist, rückwirkend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben. Gerne führen wir anderenfalls die freiwillige Versicherung zu den veränderten Bedingungen fort. Auch eine spätere ordentliche Kündigung wäre natürlich unbenommen.

Wir empfehlen, den umfassenden Versicherungsschutz für Unternehmerinnen und Unternehmer - auch nach der notwendigen Änderung der Beitragsberechnung - weiterhin in Anspruch zu nehmen.

Verschiedene Industrie- und Handelskammern empfehlen:
"Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, ist eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft empfehlenswert. Besonders für Existenzgründer ist dieser Schutz wichtig. Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird."


Aufhebung der Unternehmerversicherung kraft Satzung ab 1. Januar 2018

Die Unternehmerpflichtversicherung für die Branche Lederindustrie, die nach der Fusion zur BG RCI zunächst unverändert fortbestand, wird zum 1. Januar 2018 aufgehoben. Grund hierfür ist u.a. die zur Weiterentwicklung der Fusion der BG RCI notwendige Angleichung der Geschäftsprozesse bei der BG RCI.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Versicherungsschutz der bisherigen Unternehmerversicherung (§ 67 der Satzung) in unverändertem Umfang als freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII, §§ 43 ff. der Satzung) fortzuführen. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Rechtliche oder beitragsmäßige Nachteile entstehen nicht; die BG RCI weist aber darauf hin, dass bei der freiwilligen Versicherung eine anteilige Beitragsberechnung bei nicht vollschichtiger Tätigkeit ausgeschlossen ist. In dem Antrag kann die Versicherungssumme zwischen 22.428 Euro (Mindestversicherungssumme für das Jahr 2019) und 84.000 Euro frei gewählt werden. Die Versicherungssumme entscheidet über die Höhe der Geldleistungen, aber auch über die Höhe des Beitrags. Wird keine Versicherungssumme angegeben, gilt die Mindestversicherungssumme.

Sofern eine freiwillige Versicherung ab 1. Januar 2018 gewünscht ist, bittet die BG RCI um Einreichung eines entsprechenden Antrags. Geht dieser bis zum 31. Dezember 2017 bei der BG RCI ein, wird die Unternehmerversicherung ohne Unterbrechung umgestellt. Bei späterem Eingang des Antrags, wird die freiwillige Versicherung erst am Tag nach Eingang des schriftlichen Antrags wirksam.

Auch wenn Sie keine freiwillige Versicherung wünschen, bittet die BG RCI um entsprechende Mitteilung.

Das Antragsformular sowie Einzelheiten zur freiwilligen Versicherung finden Sie unter www.bgrci.de > Formulare > Mitgliedschaft und Beitrag sowie unter www.bgrci.de > Mitgliedschaft und Beitrag > Versicherungsschutz für Unternehmer.


Änderung der Beitragsberechnung für die freiwillige Versicherung in der Branche Chemische Industrie

Seit dem 1. Januar 2010 berechnet sich der Beitrag für die freiwillige Versicherung in allen Mitgliedsbranchen der BG RCI gemäß § 45 ihrer Satzung nach der Versicherungssumme und der für das Hauptunternehmen festgesetzten Gefahrklasse. Der dabei außerdem zu berücksichtigende Beitragsfuß ist bisher bei der Branche Chemische Industrie wegen einer Sonderregelung abweichend von der Hauptumlage der Mitgliedsunternehmen, d.h. regelmäßig erheblich niedriger, festgesetzt worden.

Diese Sonderregelung wird mit Wirkung zum Umlagejahr 2018 aufgehoben. Grund hierfür ist u.a. die zur Weiterentwicklung der Fusion der BG RCI notwendige Angleichung der Geschäftsprozesse.

Die Berechnung des Beitrags für freiwillige Versicherungen der Branche Chemische Industrie wird daher mit dem am 1. Januar 2018 beginnenden Umlagejahr (Abrechnung voraussichtlich im Juni 2019) auf den für die Mitgliedsunternehmen geltenden einheitlichen Beitragsfuß umgestellt:

 

  Beitragsfuß freiw. Versicherung  Beitragsfuß Unternehmen
Bisher (Umlage 2016) 2,44 6,36
ab 01.01.2018 (Daten Umlage 2016) 6,36 6,36

* für Basis- und Strukturumlage sowie Lastenverteilung
nach Neurenten


Ab dem genannten Zeitpunkt wird es daher für die freiwillig Versicherten zu einer deutlichen Anhebung des Jahresbeitrags kommen, und zwar um rund 160 Prozent.

Sofern wegen dieser Änderung der Beitragsberechnung die Beendigung der freiwilligen Versicherung gewünscht wird, bittet die BG RCI um formlose schriftliche Mitteilung bis 31. Dezember 2017 (Eingang). Die Versicherung wird dann gemäß § 49 Abs. 1 der Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 beendet. Anderenfalls wird die freiwillige Versicherung zu den veränderten Bedingungen fortgeführt.

Die BG RCI empfiehlt, den umfassenden Versicherungsschutz für Unternehmerinnen und Unternehmer - auch nach der notwendigen Änderung der Beitragsberechnung - weiterhin in Anspruch zu nehmen. Auch verschiedene Industrie- und Handelskammern urteilen in diesem Sinne:

"Auch wenn Sie nicht versicherungspflichtig sein sollten, ist eine freiwillige Versicherung bei Ihrer Berufsgenossenschaft empfehlenswert. Besonders für Existenzgründer ist dieser Schutz wichtig. Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird."

Eine Tabelle mit den Versicherungsleistungen und voraussichtlichen Beiträgen ab 1. Januar 2018 sowie Einzelheiten zur freiwilligen Versicherung finden Sie unter www.bgrci.de > Formulare > Mitgliedschaft und Beitrag oder unter www.bgrci.de > Mitgliedschaft und Beitrag > Versicherungsschutz für Unternehmer.