Anmeldeverfahren
Jedes gewerbliche Unternehmen ist einer Berufsgenossenschaft zuzuordnen. Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen wollen, ist eine direkte Online-Anmeldung im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung möglich. Hierfür sind keine Zugangsdaten und Passwörter erforderlich.
Außerdem ist eine Anmeldung telefonisch, per Fax oder schriftlich möglich. Dafür genügt es zunächst, wenn Sie uns folgende Angaben mitteilen:
- Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
- Beginn der Unternehmenstätigkeit (Zeitpunkt der Eröffnung des Unternehmens bzw. Zeitpunkt, ab dem Sie vorbereitende Arbeiten für das Unternehmen aufgenommen haben)
- Zahl der Beschäftigten (ohne die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer)
Im Anschluss erhalten Sie von uns Ihre Unternehmensnummer (UNR.S), die Sie für die Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit benötigen. Darüber hinaus übersenden wir Ihnen weitere Unterlagen, welche für die Anmeldung Ihres Unternehmens und Überprüfung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit wichtig sind.
Noch einfacher ist es, wenn Sie uns direkt die ausgefüllte Unternehmensbeschreibung zusenden. Vordrucke finden Sie in der Rubrik Formulare.
Anschließend erhalten Sie von uns Ihren Zuständigkeitsbescheid (Aufnahmebestätigung) sowie Veranlagungsbescheid (Zuordnung Ihres Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle).
Hinweis: Versicherungsschutz für Ihre Beschäftigten besteht bereits ab Aufnahme der Tätigkeit (also nicht erst ab Anmeldung oder Zugang des Zuständigkeitsbescheids).
Zuständigkeit der BG RCI
Die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit eines Unternehmens richtet sich nach den § 121 ff SGB VII. Die sachliche Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft bestimmt sich dabei grundsätzlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens.
Für welche Gewerbezweige die BG RCI sachlich zuständig ist, können Sie können Sie im Detail der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 der Satzung der BG RCI entnehmen. Einen Überblick erhalten Sie in der nachstehenden Aufstellung:
- Gewinnung und Ver-/Bearbeitung von Naturstein
- Betonwaren- und Fertigteilindustrie
- Gewinnung und Bearbeitung von Sand, Kies und Mörtel
- Herstellung von Kalk
- Zementindustrie
- Gewinnung und Tiefbohrung auf Erdöl und Erdgas
Unter die Branche Bergbau fallen knappschaftliche Betriebe gem. § 134 SGB VI i.V.m. § 3 der Satzung. Dazu gehören insbesondere Unternehmen
- des Braunkohlen-, Salz- und Erzbergbaus
- des nachgehenden Bergbaus auch im Steinkohlen- und Uranerzbergbau
- der Mineralgewinnung
- Abteufbetriebe
- über- und untertägige Entsorgungsbetriebe
- anorganisch-chemischen Industrie
- organisch-chemischen Industrie
- Erdöl- und Erdgas-Industrie
- Lacke-, Farben- und Klebstoff-Industrie
- Pharma- und Kosmetik-Industrie
- Gummi- und Kunststoff-Industrie
- Explosivstoff-Industrie




