Wegeunfälle

Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit gelten ebenfalls als Arbeitsunfälle. Genau genommen sind es Wegeunfälle, auch wenn dieser Begriff im Sozialgesetzbuch Teil VII - Gesetzliche Unfallversicherung - nicht vorkommt.

Auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung und dem Unternehmen besteht Unfallversicherungsschutz, abgesehen von Sonderfällen wie beispielsweise Unfällen durch Alkoholeinfluss.

Häufig werden jedoch Einkäufe, Besuche oder andere private Erledigungen mit dem Arbeitsweg verbunden. Nach einem Unfall fragt die Berufsgenossenschaft nach der genauen Wegstrecke, der Dauer der Besorgung und anderem. In einer Reihe von Grundsatzentscheidungen hat das Bundessozialgericht den Rahmen gesteckt, welche Wegstrecken dem Arbeitsweg zuzurechnen sind, wo die Privatsphäre beginnt und der Arbeitsunfallschutz endet.

Daraus leiten sich die folgenden Grundsätze ab:

  1. Die Wahl des Verkehrsmittels steht der versicherten Person frei. Inline-Skaten ist genauso versichert wie Auto fahren, Bahn fahren oder zur Fuß gehen.
     
  2. Der Versicherungsschutz beginnt und endet – auch bei Mehrfamilienhäusern – an der Außentür des Wohngebäudes.
     
  3. Bei Fahrgemeinschaften sind Abweichungen vom direkten Weg zur Aufnahme oder zum Absetzen von mitfahrenden Personen in den Versicherungsschutz einbezogen.
     
  4. Versichert sind Abweichungen vom direkten Weg wegen einer Unterbringung von Kindern in Tagesstätten oder bei anderen Betreuungspersonen.
     
  5. Der Versicherungsschutz bleibt bei Abweichungen infolge besonderer Verkehrssituationen (zum Beispiel Umfahren von Verkehrsstaus) erhalten.
     
  6. Nicht versichert sind Strecken außerhalb des direkten Weges, die für private Besorgungen oder Erledigungen benutzt werden. Das gilt auch für Erledigungen auf dem direkten Weg, wenn er wegen Einkäufen oder Betanken des Fahrzeuges unterbrochen wird.
     
  7. Nach Unterbrechungen des Weges lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des direkten Weges wieder auf. Es sei denn, die Unterbrechung hat länger als 2 Stunden gedauert.
     
  8. Beginnt oder endet der Weg nicht in der Wohnung, sondern an einem anderen Ort (sog. Dritter Ort), kommt es darauf an, ob dieser Weg in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg steht. Wenn ja, besteht Versicherungsschutz.
     
  9. Durch Alkoholeinfluss verursachte Unfälle können grundsätzlich nicht als Arbeitsunfälle anerkannt werden. Dies gilt auch bei Fahruntüchtigkeit wegen Drogeneinflusses und gegebenenfalls bei Medikamenteneinwirkung.

„Wenn mein Fahrzeug Mängel aufweist – stehe ich auf dem Weg zur Arbeit trotzdem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?“ Diese Frage beantwortet der Artikel aus dem BG RCI.magazin 3/4 2017.

Der Artikel aus dem BG RCI.magazin 1/2 2021 informiert über die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Versicherungsschutz für Wege zur Arbeit von einem dritten Ort.

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