Häufige Fragen zur Unfallversicherung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Versicherungsschutz, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten, Rehabilitation und Leistungen. Klicken Sie einfach auf ein Thema.

Bei der BG RCI sind alle Beschäftigen eines Mitgliedsbetriebes der BG RCI ohne Rücksicht auf Höhe ihres Einkommens unabhängig von der Dauer ihrer Beschäftigung kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert.

Bei Ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit, auf den unmittelbaren Wegen von und zur Arbeit sowie auf Dienstreisen sind Sie gegen Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichert. Hierzu zählen auch zeitlich befristete Dienstreisen in das Ausland.
Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel private Einkäufe auf den Wegen von oder zur Arbeitsstelle fallen jedoch nicht unter den Versicherungsschutz.

Weitere Informationen zum Thema Dienstreisen, Betriebsveranstaltungen, Betriebssport oder Praktika finden Sie :: hier

Nein. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht kraft Gesetzes, d. h. ohne Zutun von Beschäftigten oder Unternehmen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen (z. B. eine Beschäftigung) vorliegen.

Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung reicht von der Heilbehandlung über die Rehabilitation bis hin zu Rentenleistungen an Versicherte bzw. Hinterbliebene.

Nein. Eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung ersetzt nicht die gesetzliche Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung löst im Fall eines Körperschadens (Unfall, Berufskrankheit) die Haftpflicht des Unternehmens ab; dafür zahlt auch nur das Unternehmen Beiträge.

Die Unfallversicherung kraft Gesetzes bei der BG RCI tritt bei einem Arbeitsunfall unabhängig vom Bestehen anderer Ansprüche ein. Ihre private Unfallversicherung sollten Sie bei einem Unfall allerdings ebenfalls benachrichtigen. Deren Leistungen hängen von den Versicherungsbedingungen ab.

Ja, die Dauer der (täglichen) Arbeitszeit ist für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unerheblich. Überlange Arbeitszeiten können aber das Unfallrisiko erhöhen.

Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Impfschäden sind vielmehr durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt.

Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z. B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.

Ausnahmsweise unter Versicherungsschutz stehen dagegen Impfungen, die erforderlich sind, um erheblich gesteigerte Infektionsgefahren für die Versicherten oder deren Kontaktpersonen infolge der versicherten Tätigkeit zu verhindern. Die Erforderlichkeit der Impfung kann sich z. B. aus Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen oder Festlegungen des Arbeitgebers von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung bzw. -reduktion ergeben.

Weiterhin können Impfungen durch Betriebsärzte im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen unter Versicherungsschutz stehen.

Mobile Arbeit von versicherten Personen (im Beschäftigungsverhältnis oder als versicherte Unternehmer) unter Nutzung mobiler Technologien ist grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Da die mobile Arbeit über typische Außendiensttätigkeiten hinaus mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben sein kann, ist die Handlungstendenz der versicherten Person zum Unfallzeitpunkt in der Wertung der Gesamtumstände entscheidend. Die Beweislage kann sich als schwierig darstellen.

Allein das Mitführen des „mobilen Arbeitsplatzes“ (Laptop/Tablet/Smartphone) begründet noch keinen Unfallversicherungsschutz.

Verbotswidriges Handeln (Verstoß gegen Gebote und Verbote z. B. des Unternehmens oder gegen die Unfallverhütungsvorschriften) steht der Annahme einer versicherten Tätigkeit und damit eines Arbeitsunfalls nicht entgegen, wenn mit der verbotswidrigen Handlung versicherte Zwecke verfolgt werden (z. B. Nutzung einer gesperrten Treppe auf einem Dienstgang). 

Kein Unfallversicherungsschutz besteht bei absichtlicher (vorsätzlicher) Herbeiführung eines Unfalles.

Wenn Sie von Ihrem oder Ihrer Vorgesetzten beauftragt werden, die erkrankte Person zu begleiten oder wenn Sie dies als ausgebildete "Ersthelferin" bzw. ausgebildeter "Ersthelfer" Ihres Betriebes tun, stehen Sie unter Versicherungsschutz.
Unabhängig von diesen Voraussetzungen können Sie auch als sog. "nothelfende Person" versichert sein, wenn es sich um die Rettung des Kollegen oder einer Kollegin aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine oder ihre Gesundheit handelt.

Ja, wenn Sie trotz einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit vorzeitig Ihre Arbeit wieder aufnehmen, so sind Sie dabei versichert. Für die Frage, ob Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, kommt es grundsätzlich auf die tatsächliche Arbeitsleistung an, nicht auf die Frage der attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Die Arbeitspause in der Arbeitsstätte steht mit dem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang. Daher besteht auch während der Arbeitspause Versicherungsschutz gegen die mit der Arbeitsstätte zusammenhängenden Gefahren.
Spaziergänge außerhalb des Betriebsgeländes sind nur dann versichert, wenn sie wegen einer besonderen psychischen oder physischen Belastung der Arbeit zur Erholung notwendig sind.
 
Die Nahrungsaufnahme während der Pause ist dagegen nicht versichert, sondern gilt als eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Versichert sind aber die Wege zur Essensaufnahme bzw. zurück zur Arbeitsstelle. Das heißt, dass der Weg zur Kantine oder zum Bäcker oder auch nach Hause, wenn dort das Mittagessen eingenommen wird, und der jeweilige Rückweg unter Versicherungsschutz stehen, nicht aber die Essenseinnahme selbst.

In den Betrieb mitgebrachte Kinder sind grundsätzlich nicht in den UV-Schutz mit einbezogen.

Dieser beschränkt sich auf die Eltern als Beschäftigte des Unternehmens.

Bei der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Eltern-Kind-Büros ist für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes die so genannte Handlungstendenz von Bedeutung.

Die eigentliche betriebliche Tätigkeit ist im Eltern-Kind-Büro ebenso versichert wie an jeder anderen Stelle des Betriebes. Besteht die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt jedoch in der Betreuung eines Kindes, handelt es sich um eine private, nicht versicherte Tätigkeit.

Informationen hierzu finden Sie in unserer Rubrik Versicherungsschutz.

Zum Thema Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen in der Rubrik Versicherungsschutz wechseln

Ja. Personen, die sich in „Mutterschutz“ befinden, sind nach wie vor Beschäftigte des Unternehmens und stehen daher auch beim Besuch von betrieblichen Veranstaltungen oder Betriebsfesten wie jeder andere Beschäftigte unter Versicherungsschutz. Gleiches gilt auch für Personen, die sich in „Elternzeit“ oder „Erziehungsurlaub“ befinden, solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und sie zu den entsprechenden Veranstaltungen eingeladen sind. Mehr dazu finden Sie im Artikel aus dem BG RCI.Magazin, Ausgabe 7/8 2017 unter der Rubrik "Infoflyer".

Zur Rubrik Infoflyer wechseln

Informationen hierzu finden Sie in unserer Rubrik Versicherungsschutz.

Zum Untermenü "Betriebssport" wechseln

Für gesundheitsfördernde Maßnahmen (wie z. B. die Nutzungsmöglichkeit von betriebseigenen Fitness-Räumen) besteht nicht immer schon deshalb Versicherungsschutz, weil sie vom Unternehmen angeboten und finanziert werden.

Sportliche Betätigung ist grundsätzlich eine nicht versicherte Tätigkeit, weil sie im persönlichen Interesse der Versicherten liegt. Der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann jedoch vorliegen, wenn die sportliche Betätigung, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchte Betriebsarbeit bezwecken soll (vgl. Kriterien „Bin ich bei Betriebssport versichert?"). 

Leistungstraining zur Wettkampfvorbereitung ist allerdings im Wesentlichen nicht mehr durch den Ausgleichscharakter zur beruflichen Tätigkeit geprägt.

Ja, mit der Neuregelung der Satzung der BG RCI besteht ab dem 29.08.2023 Unfallversicherungsschutz kraft Satzung auch für Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses die Stätte des Unternehmens aufsuchen. Der satzungsmäßige UV-Schutz ist beschränkt auf den Aufenthalt auf der Stätte des Unternehmens. Hin- und Rückwege sind nicht versichert.

Es handelt sich hierbei um eine versicherungsrechtliche Auffang-Regelung, die greift, wenn nicht bereits anderweitig UV-Schutz besteht (z. B. über die Unfallkasse Bund und Bahn, wenn die Bewerbung und der Aufenthalt auf der Stätte des Unternehmens auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt - § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII).

Grundsätzlich sind Praktikanten und Praktikantinnen über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebs versichert. Bei Beteiligung eines Bildungsträgers kann dessen Unfallversicherungsträger zuständig sein. Besteht kein vorrangiger Unfallversicherungsschutz, kommt für Praktika in Mitgliedsunternehmen der BG RCI der Auffangtatbestand des § 51 der Satzung in Betracht:

Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als

a. Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder Teilnehmende an Prüfungen,
die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,

b. Diplomanden/Diplomandinnen, Doktoranden/Doktorandinnen sowie zur
Vorbereitung auf eine im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung abzulegende
Prüfung oder zu ähnlichen Zwecken,

c. Praktikanten und Praktikantinnen,

d. Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats und vergleichbarer
Gremien des Unternehmens

e. Teilnehmende an Besichtigungen des Unternehmens, solange diese
nicht gegen Entgelt erfolgen,

die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin betreten, sind während ihres Aufenthaltes auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs.1 Nr. 2 SGB VII).

Ausführliche Informationen zu Praktika finden Sie unter den folgenden Links:

Zur Unterrubrik Praktika in der Rubrik Versicherungsschutz wechseln

Zum Leitfaden "Praktikanten" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wechseln (Download im PDF-Format)

Der Praxisleitfaden des BMAS enthält neben Übersichten zur versicherungsrechtlichen Beurteilung diverser Praktika-Konstellationen in allen Sozialversicherungszweigen auch Vertragsmuster. Darüber hinaus enthält die Leitlinie "Bildungsmaßnahmen" der DGUV weitere Abgrenzungen und ergänzende Ausführungen.

Zur Leitlinie "Bildungsmaßnahmen" der DGUV wechseln

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte bei ihrer Arbeit und auf Dienstwegen erleiden.

In der Regel erfolgt die Meldung bereits durch den behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin. Unternehmen sind zur Unfallmeldung verpflichtet, wenn Beschäftigte mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden. Sie können sich im Zweifel auch direkt bei der BG RCI melden. Die Adressen finden Sie unter Standorte.

Zu den Standorten der Regionaldirektionen wechseln

Formulare zur Meldung von Arbeitsunfällen durch Unternehmen finden Sie :: hier

Suchen Sie bitte möglichst einen Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin) auf. Durchgangsärzte und Durchgangsärztinnen sind in der Regel Fachärzte und Fachärztinnen mit besonderer Qualifikation auf dem Gebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie. Ihre Praxen und die Unfallkliniken sind mit Fachpersonal und durch spezielle technische Ausstattung besonders gut auf die Behandlung von Unfallfolgen vorbereitet. Namen und Adresse finden Sie auf den Internetseiten der DGUV oder in Ihrem Telefonbuch.

Zur Durchgangsarztsuche wechseln

In fast jedem Krankenhaus mit einer chirurgischen Abteilung gibt es einen D-Arzt.

Wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder die voraussichtliche Behandlungsbedürftigkeit weniger als 1 Woche beträgt, kann auch ein anderer Arzt als ein Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin aufgesucht werden.

Bei isolierten Augen-/ bzw. Hals-Nasen-Ohren (HNO-)Verletzungen sind entsprechende Fachärztinnen und Fachärzte von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt oder bei der Durchgangsärztin befreit.

Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück ereignen. Der Hinweg beginnt mit dem Verlassen der Außentür des bewohnten Gebäudes und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Für den Rückweg gilt Entsprechendes.

Es muss nicht unbedingt der kürzeste, es kann auch der verkehrsgünstigste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewählt werden.

Wird der direkte Weg von der Arbeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, besteht für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Bei Fortsetzung des Weges innerhalb von zwei Stunden lebt der Versicherungsschutz aber wieder auf.

Die Wahl des Verkehrsmittels für die Wege von und zur Arbeitsstelle steht jeder versicherten Person frei. Auch während einer Wartezeit an Haltestellen und Bahnhöfen besteht Versicherungsschutz. Das Betanken eines Kraftfahrzeuges vor Antritt des Weges oder unterwegs ist jedoch grundsätzlich unversichert.

Auch als Mitglied einer Fahrgemeinschaft sind Sie auf dem Weg zu und von der Arbeit versichert. Eine Fahrgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Berufstätige (auch Schüler und Schülerinnen, Studentinnen und Studenten und Kindergartenkinder) gemeinsam ein Fahrzeug auf dem Weg zur oder von der Arbeit benutzen.

Fahrende und Mitfahrende müssen dabei nicht im gleichen Unternehmen arbeiten und auch nicht regelmäßig zusammen fahren.

Es besteht auch Versicherungsschutz auf dem direkten Weg von und zu der ständigen Familienwohnung, wenn die versicherte Person an dem Ort der Tätigkeit oder in dessen Nähe wegen der Entfernung zu der Familienwohnung eine Wohnung hat, die nicht die Familienwohnung ist.

Versicherungsschutz ist dann gegeben, wenn der Grund der Unterbringung der Kinder in der Berufstätigkeit der Eltern liegt und der Weg dorthin mit dem Arbeitsweg verknüpft wird. Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der fremden Obhut ist ebenso in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn die Tätigkeit nicht im Unternehmen, sondern zuhause ausgeübt wird. Auch das Kind ist sowohl im Kindergarten und in der Schule als auch auf dem Hin- und Rückweg zum und vom Kindergarten/von der Schule versichert, allerdings nicht bei der BG RCI.

Das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich der versicherten Person zuzurechnen.

Wird der Weg zur Arbeit von einem dritten Ort (z. B. der Wohnung der Freundin) angetreten, müssen für den Versicherungsschutz die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • die Zeitdauer des Aufenthaltes am dritten Ort muss mindestens zwei Stunden betragen; nur dann ist der dritte Ort Ausgangs- bzw. Endpunkt des Weges und nicht nur Zwischenort eines einheitlichen Gesamtweges. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Weg vom Tätigkeitsort zu einem dritten Ort - unabhängig von der Zweistundengrenze - ausscheidet, wenn die Beschäftigten zuvor ihre eigene Wohnung als Endpunkt des Weges von der Arbeitsstätte erreicht hatte und dadurch vollständig in den privaten Bereich eingetreten war.
  • Der Weg muss wesentlich von dem Vorhaben bestimmt sein, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen bzw. auf dem Rückweg vom Tätigkeitsort den häuslichen Bereich zu erreichen. 

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1 – konkretisiert und erläutert durch DGUV Regel 100-001) muss das Unternehmen dafür sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Das Unternehmen hat in diesem Zusammenhang dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. 

Es besteht keine Verpflichtung, auch bei offensichtlich leichten Verletzungen generell einen Krankenwagen zu rufen. Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen, zu denen zum Beispiel leichtere Schnittverletzungen oder Prellungen gehören, kann es durchaus ausreichen, Unfallverletzte im PKW oder Taxi zu transportieren. Ob Verletzte neben dem oder der Fahrzeugführenden durch eine weitere Person begleitet werden müssen, hängt von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung ab.

 Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung – möglichst durch einen Arzt oder eine Ärztin – herbeizuführen.

Bei Erstattung einer informellen Unfallanzeige ist durch Ankreuzen des Feldes 9 "Leiharbeitnehmer" sichergestellt, dass der Unfall nicht Ihrem Unternehmen angelastet wird. Das Verleihunternehmen erstattet seiner Berufsgenossenschaft (in der Regel: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) die ihm obliegende Unfallanzeige, die sich ggf. dort auf den Beitrag des Verleihunternehmens auswirkt. Ihre Unfallanzeige für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dient lediglich Präventionszwecken.

Ausführliche Informationen über Berufskrankheiten finden Sie in der Rubrik Berufskrankheiten.

Zur Rubrik Berufskrankheiten wechseln

Grundsätzlich können Sie uns formlos benachrichtigen, wenn Sie der Auffassung sind, an einer Berufskrankheit zu leiden.

Zum Informationsblatt der BG RCI "Gut informiert beim Verdacht auf eine Berufskrankheit" wechseln

Es empfiehlt sich aber, mit dem Hausarzt, der Hausärztin, oder besser noch, mit einem Facharzt, einer Fachärztin über das Krankheitsbild und mögliche berufliche Einwirkungen zu sprechen. Besteht der Verdacht, dass es sich bei der Erkrankung um eine in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführte Erkrankung handelt, sollten Sie den Arzt, die Ärztin bitten, den Verdacht einer Berufskrankheit an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden.

Zur Rubrik Berufskrankheitenliste wechseln

Ärztinnen und Ärzte sind bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit zur Meldung verpflichtet. Den für die ärztlichen Anzeige erforderlichen Vordruck finden Sie bei der DGUV.

Zur DGUV-Website wechseln

Meldungen an die Berufsgenossenschaften können auch vom Unternehmen oder durch die Krankenkasse erfolgen. Die BG RCI prüft dann, ob die wesentliche Ursache der Erkrankung im Beruf zu sehen ist und die Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit vorliegen.

Die Meldung an die Berufsgenossenschaft sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name,
  • Geburtsdatum,
  • Anschrift und Krankenkasse der versicherten Person,
  • Unternehmen, bei dem eine schädigende Einwirkung vermutet wird,
  • Art der Erkrankung und
  • behandelnder Arzt, behandelnde Ärztin.

Zu den Themen Rehabilitation und Geldleistungen an Versicherte finden Sie ausführliche Informationen auf unserer Homepage.

Zum Bereich Rehabilitation wechseln

Zum Bereich Geldleistungen für Versicherte wechseln

Nein, Schmerzensgeldzahlungen gehören nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Es kann jedoch ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger oder der Schädigerin bestehen, wenn er den Personenschaden vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg verursacht hat. Betriebsfremde Dritte haften schon bei fahrlässigem Verhalten.

Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung durch das Unternehmen zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Voraussetzung ist, dass wegen Folgen des Arbeitsunfalls Arbeitsunfähigkeit besteht.
Die Höhe entspricht in der Regel dem vorherigen Nettolohn, soweit der Höchstbetrag nach Satzung nicht überschritten ist. Abgezogen werden vom Verletztengeld die Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
(In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt das Krankengeld maximal 90 Prozent des Nettoentgelts).

Weitere Informationen zum Verletztengeld

„Kuren" gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsgenossenschaft erbringt aber stationäre Heilverfahren sowohl bei anerkannten Berufskrankheiten als auch bei Arbeitsunfällen. Solche Heilverfahren werden bevorzugt in berufsgenossenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt.

Nach einem Arbeitsunfall werden die notwendigen Fahrtkosten zur Behandlung bei der Ärztin, beim Arzt oder im Krankenhaus von der Berufsgenossenschaft erstattet. Fahrtkostenabrechnungen sollten von der versicherten Person zeitnah, möglichst innerhalb von 3 Monaten abgerechnet werden. Bei Benutzung der Bahn werden die Kosten für die 2. Klasse übernommen. Für Fahrten mit dem PKW werden 0,20 Euro pro Kilometer ersetzt. Sofern der Arzt, die Ärztin die Notwendigkeit eines Taxis oder einer Begleitperson bescheinigt, übernimmt die Berufsgenossenschaft auch die hierdurch entstehenden Kosten.

Generell nein. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst Körperschäden.
Deshalb können Sachschäden, wie z. B. ein beschädigtes Fahrrad oder auch Stornokosten einer Urlaubsreise, die aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls nicht angetreten werden kann, nicht ersetzt werden.

Die Berufsgenossenschaft tritt für Gesundheitsschädigungen oder Beschädigungen von Hilfsmitteln ein (Hilfsmittel sind zum Beispiel Brillen, Prothesen, Hörgeräte etc.). So wird zum Beispiel eine bei einem Unfall beschädigte Brille ersetzt.

Bei unfallbedingt beschädigter oder zerstörter Brille werden für das Brillengestell bis zu 300 Euro übernommen, sofern ein Kostennachweis für das beschädigte Gestell erbracht wird. Ohne Kostennachweis werden bis zu 100 Euro erstattet.

Die Brillengläser werden in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Wiederherstellungskosten (nachgewiesener Wert ohne Zeitabschlag) erstattet.

Verordnungen von speziellen Sehhilfen für die Bildschirmarbeit werden von den Krankenkassen nicht getragen und fallen in der Regel auf das Unternehmen zurück. Die Regelungen hierzu finden sich in der Bildschirmarbeitsverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 4. Nur wenn sich herausstellt, dass ohne oder neben einer allgemeinen Sehhilfe im konkreten Fall eine speziell auf den Bildschirmarbeitsplatz zugeschnittene Sehhilfe zusätzlich erforderlich ist, muss das Unternehmen die Kosten im erforderlichen Umfang übernehmen.

Nein. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Wenn Sie Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit erhalten, erfolgt keine Kürzung der Rente, wenn Sie Einkommen – gleich in welcher Höhe – erzielen.

Bei Witwen oder Witwern, die eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten, ist der Unfallversicherungsträger jedoch zur Prüfung verpflichtet, ob eine Einkommensanrechnung durchzuführen ist.

Die Rente wird bei Arbeitslosigkeit von der BG grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt.
Sofern Sie Leistungen bei der Agentur für Arbeit beantragen, ist die Verletztenrente jedoch anzugeben. 
Solange Sie wegen der Unfall-/Berufskrankheitsfolgen arbeitslos sind und Rente und Arbeitslosengeld erhalten, kann die Rente für längstens zwei Jahre bis zu einer bestimmten Höchstgrenze des Übergangsgeldes erhöht werden.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthaltsort) im Ausland haben, wird Ihre Rente auch ins Ausland überwiesen.

Zu dem Thema Geldleistungen an Hinterbliebene finden Sie ausführliche Informationen auf unserer Homepage.

Zum Bereich Geldleistungen für Hinterbliebene wechseln


Weitere Fragen?

Ihre Frage war nicht dabei oder ist nicht vollständig beantwortet worden? Bitte wenden Sie sich an unsere Grundsatzabteilung. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
E-Mail-Adresse: reha-leistungen(at)bgrci.de

Haben Sie Fragen zu einem bereits gemeldeten Versicherungsfall, hilft Ihnen die für Sie zuständige Regionaldirektion.

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Für die Übersendung personenbezogener Daten oder vertraulicher Informationen in Leistungsangelegenheiten sind auf jedem Schreiben der BG RCI Ihre persönliche Ansprechperson und deren Kontaktdaten genannt.

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