Häufige Fragen zu Mitgliedschaft und Beitrag
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Mitgliedschaft und Beitrag. Klicken Sie einfach auf ein Thema.
Der Unternehmer ist verpflichtet sein Unternehmen innerhalb einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt reicht ebenso wenig wie der Abruf einer Unternehmensnummer (UNR.S) aus.
Nähere Informationen zum Anmeldeverfahren erfahren Sie in der Rubrik Anmeldeverfahren/Zuständigkeit
Bei Fragen zu Mitgliedschaft, versichertem Personenkreis oder Beitrag wenden Sie sich bitte an:
Postanschrift
BG RCI
30684 Hannover
Hausanschrift
BG RCI
Mitgliedschaft und Beitrag
Kurfürsten-Anlage 62
69115 Heidelberg
E-Mail: mitglied(at)bgrci.de
Telefon: 0621 4456-6945
Telefax: 06221 5108-42066
Branche Baustoffe - Steine - Erden:
Unter diese Branche fallen vor allem Betriebe der
- Gewinnung und Ver-/Bearbeitung von Naturstein
- Betonwaren- und Fertigteilindustrie
- Gewinnung und Bearbeitung von Sand, Kies und Mörtel
- Herstellung von Kalk
- Zementindustrie
- Gewinnung und Tiefbohrung auf Erdöl und Erdgas
Branche Bergbau:
Unter die Branche Bergbau fallen knappschaftliche Betriebe gem. § 134 SGB VI i.V.m. § 3 der Satzung. Dazu gehören insbesondere Unternehmen
- des Bergbaus
- der Uranerzgewinnung
- der Mineralgewinnung
- über- und untertägige Entsorgungsbetriebe
Branche Chemische Industrie:
Unter die Branche Chemische Industrie fallen vor allem Betriebe der
- anorganisch-chemischen Industrie
- organisch-chemischen Industrie
- Erdöl- und Erdgas-Industrie
- Lacke-, Farben- und Klebstoff-Industrie
- Pharma- und Kosmetik-Industrie
- Gummi- und Kunststoff-Industrie
- Explosivstoff-Industrie
Branche Lederindustrie:
Unter die Branche Lederindustrie fallen vor allem
- Lederhersteller
- Hersteller technischer Artikel
- Lederwarenhersteller
- Fahrzeugausstatter (industrielle Herstellung von verwendungsfertigen Innenausstattungsteilen für Fahrzeuge)
- Hersteller von Bahnenware
- Raumausstatter
- Sattler
- Polstermöbelhersteller
Branche Papierherstellung und Ausrüstung:
Unter die Branche Papierherstellung und Ausrüstung fallen vor allem
- Papier- und Pappenherstellung
- Holzzellstofffabriken
- Holzschleifereien
- Faserplattenherstellung
Branche Zucker:
Unter die Branche Zucker fallen vor allem
- die Herstellung, Gewinnung und Umarbeitung von Zucker (Sacchariden)
- die Herstellung, Gewinnung und Umarbeitung von Nebenprodukten
Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Aushilfen unserer Mitgliedsunternehmen sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Pflichtversicherung). Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten von Einzelunternehmern unterliegen ebenfalls dem Versicherungsschutz, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Hierfür sprechen das Abführen von Lohn- bzw. Einkommenssteuer, die Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung, das Verbuchen des Entgelts über ein Gehalts- oder Lohnkonto.
Die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Entgelts haben keinen Einfluss auf das Versicherungsverhältnis. Eine Kündigung der Versicherung ist nicht möglich.
Die BG RCI erweitert die Versicherung gem. § 51 Abs. 1 der Satzung auf Personen, welche nicht im Unternehmen beschäftigt sind, und orientiert sich an den entsprechenden Satzungsregelungen der anderen Berufsgenossenschaften, wonach nur bestimmte Personenkreise (Praktikanten, Mitglieder von Prüfungsausschüssen, Prüflinge usw.) unter den nach der Satzung versicherten Personenkreis fallen, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften versichert sind. Einzelheiten können § 51 Abs. 1 der Satzung der BG RCI entnommen werden.
Außerdem besteht eine Auslandsversicherung der BG RCI, an der sich die Unternehmen auf Antrag beteiligen können. Die Auslandsversicherung kommt in den Fällen zum Tragen, in denen Personen im Ausland nicht über die gesetzliche Pflichtversicherung des SGB VII abgedeckte Unfälle erleiden, z. B., wenn kein Entsendetatbestand gegeben ist.
Einzelunternehmer sind bei der BG RCI grundsätzlich nicht pflichtversichert. Das heißt, dass sie gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten keinen Versicherungsschutz genießen. Dieses gilt auch für mitarbeitende Ehegatten ohne ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis sowie für Personen, die in Kapital- oder Personengesellschaften unternehmerähnlich tätig sind. Diesem Personenkreis bieten wir aber die Möglichkeit, sich bei uns freiwillig zu versichern.
Freiwillig versichern können sich demnach:
- Einzelunternehmer
- im Betrieb mitarbeitende Ehegatten von Einzelunternehmern, wenn kein Beschäftigungsverhältnis besteht
- Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
- Gesellschafter einer OHG
- Komplementäre einer KG
- Kommanditisten einer KG, wenn kein Beschäftigungsverhältnis besteht
- Vorstandsmitglieder einer AG
- Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), wenn sie mindestens 50 Prozent der Anteile am Gesellschaftskapital oder eine Sperrminorität halten oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse wie ein Unternehmer tätig sind. Ob demnach Versicherungsfreiheit besteht, muss die BG RCI im Einzelfall prüfen.
Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der BG RCI, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird.
Antragsvordrucke finden Sie branchenbezogen in der Rubrik Formulare.
Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder auf den Wegen von und zur Arbeitsstätte erleiden.
Berufskrankheiten sind beruflich verursachte Erkrankungen, sofern sie in der Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.
Ab 1. Januar 2025 beträgt der Höchst-Jahresarbeitsverdienst 96.000 Euro. Das bedeutet, dass das Entgelt des Arbeitnehmers bis zu diesem Betrag im Entgeltnachweis nachgewiesen werden muss und zur Beitragsberechnung herangezogen wird. Gleiches gilt im Versicherungsfall für die entgeltabhängigen Leistungen.
Der Höchst-Jahresarbeitsverdienst ist auch die maximale Versicherungssumme, die bei dem Abschluss einer freiwilligen Versicherung ausgewählt werden kann.
Die Mindestversicherungssumme für die freiwillige Versicherung beträgt 60 Prozent der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), das sind knapp 30.000,00 EUR. Die gewählte Versicherungssumme ist Grundlage für die evtl. Berechnung des Verletztengeldes und der Rente.
Der Jahresbeitrag eines Unternehmens besteht aus den folgenden drei Teilbeträgen:
- Basis- und Strukturumlage
- Lastenverteilung nach Neurenten
- Lastenverteilung nach Entgelten
Der Regelbeitrag eines Unternehmens wird auf Grundlage des Entgelts der Pflichtversicherten (bis zur Höchstgrenze von derzeit 96.000 Euro jährlich je Beschäftigte), der Gefahrklasse und des Beitragsfußes berechnet. Diesem hinzugerechnet bzw. abgezogen wird der im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens anfallende Nachlass und/oder Zuschlag. Das Ergebnis ist der zu zahlende Gesamtbeitrag.
Basis- und Strukturumlage:
Entgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß
----------------------------------------------------- = Regelbeitrag
100
Normalbeitrag +/- Nachlass/Zuschlag = Beitrag zur Basis- und Strukturumlage.
Der Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten wird ebenfalls auf Grundlage des Entgelts der Pflichtversicherten, der Gefahrklasse und des Beitragsfußes dieser Umlage berechnet:
Entgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß
--------------------------------------------------- = Beitrag
100
Der Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten wird auf Grundlage des Entgelts der Pflichtversicherten und des Beitragsfußes dieser Umlage berechnet. Allerdings wird beim Entgelt der Pflichtversicherten ein Freibetrag berücksichtigt:
(Entgelt - Freibetrag) x Beitragsfuß
-------------------------------------------------- = Beitrag
100
Bei den Beiträgen für freiwillige Versicherungen wird die Umlage zur Lastenverteilung nach Entgelten nicht erhoben.
Für die Beitragserhebung der gesetzlichen Unfallversicherung in der Basis- und Strukturumlage gilt das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Das heißt, der Bedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Kalenderjahres wird im Frühjahr ermittelt und auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Daraus wird dann der - für alle Unternehmen einer Branche identische - Beitragsfuß errechnet.
Der Beitragsfuß wird wie folgt ermittelt: Umlagesoll x 100/Summe der Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen. Die Beitragseinheiten sind das Produkt aus Arbeitsentgelt bzw. Versicherungssumme und Gefahrklasse.
Nach dem sogenannten Überaltlastausgleich werden insbesondere solche Rentenlasten aus zurückliegenden Jahren von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen, die durch den Strukturwandel in einzelnen Branchen bzw. Gewerbezweigen bedingt sind (sogenannte Überaltlast). Zunächst bringt jede Berufsgenossenschaft Rentenlasten in Höhe ihrer Strukturlast auf (siehe oben). Der Teil der eigenen Rentenlasten, der diesen mathematisch ermittelten Wert der Strukturlast übersteigt, fließt in eine Solidarumlage. Als Schlüssel hierfür hat der Gesetzgeber festgelegt, dass 70 Prozent der Überaltlast nach Entgelten - also wirtschaftlicher Leistungskraft – zu verteilen sind und 30 Prozent nach Neurenten - also nach Risiko. Bei der Lastenverteilung nach Entgelten bleibt ein gesetzlich festgelegter und jährlich angepasster Freibetrag in Höhe von ca. 200.000 Euro außer Betracht.
Das Beitragsausgleichsverfahren ist gesetzlich vorgeschriebenes Element der Beitragsberechnung. Generell heißt dies, dass Unternehmen, die viele oder sehr schwere Unfälle haben, mit einem höheren Beitrag rechnen müssen als Firmen, die wenige oder nur leichte Unfälle haben.
Damit soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Arbeitsunfälle zu verhindern. Die Erläuterungen zur konkreten Berechnung finden Sie in den jeweiligen Beitragsbescheiden und hier unter der Rubrik Beitragsausgleichsverfahren.
Die Mittel für die Aufgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge der Unternehmerinnen und Unternehmer aufgebracht, die versichert sind oder Arbeitskräfte (dazu zählen auch Aushilfen) beschäftigen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für das Unternehmen maßgebenden Gefahrklassen und dem Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitskräfte.
Die angefallenen Arbeitsentgelte werden mittels des digitalen Lohnnachweises auf dem elektronischen Weg (UV-Meldeverfahren) dem Unfallversicherungsträger gemeldet.
Für das UV-Meldeverfahren benötigen Sie folgende Zugangsdaten:
- Betriebsnummer Ihres UV-Trägers (BBNR-UV) --> diese finden Sie auf der Seite Betriebsnummern.
- Unternehmensnummer (UNR.S)
- PIN
Nähere Erläuterungen finden Sie unter der Rubrik Lohnnachweis.
Die Vertreterversammlung der BG RCI hat in ihrer Sitzung vom 25. Juni 2024 den neuen Gefahrtarif für alle sechs Branchen der Berufsgenossenschaft beschlossen, der ab 1. Januar 2025 gilt.
Der Gefahrtarif, gültig zur Berechnung der Beitrage ab dem 01.01.2019 läuft am 31.12.2024 entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aus.
Den aktuellen Gefahrtarif 2025 finden Sie hier.
Die Gefahrklasse wird rechnerisch durch Gegenüberstellung von Entschädigungsleistungen und Entgelten der jeweiligen Gefahrtarifstelle (= Gewerbezweig) ermittelt. Sie sagt daher nichts über die konkrete Gefahr oder die Gefährdungspotentiale in einzelnen Unternehmen aus, sondern drückt das durchschnittliche Gefährdungspotential einer Gefahrtarifstelle aus.
Mit dem Veranlagungsbescheid teilen wir Ihnen mit, zu welchen Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen Ihr Unternehmen für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 veranlagt wurde.
Jedes Mitgliedsunternehmen der BG RCI erhält einen Veranlagungsbescheid, auch wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die Gefahrklasse ist ein Bestandteil der Beitragsberechnung für Ihr Unternehmen oder Ihrer freiwilligen Versicherung. Werden im Unternehmen keine Mitarbeiter beschäftigt, werden keine Unternehmensbeiträge erhoben.
Der Veranlagungsbescheid dient lediglich als Information, zu welchen Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen Ihr Unternehmen für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 veranlagt wurde und enthält keine Zahlungsaufforderung.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Veranlagungsbescheid an unser Servicecenter. Das Servicecenter der BG RCI erreichen Sie:
Montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie freitags von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der Rufnummer 0621 4456-6945.
Oder per E-Mail: mitglied(at)bgrci.de.
Oder postalisch: BG RCI, 30684 Hannover.