Häufige Fragen zu Mitgliedschaft und Beitrag

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Mitgliedschaft und Beitrag. Klicken Sie einfach auf ein Thema.

Der Unternehmer ist verpflichtet sein Unternehmen innerhalb einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt reicht nicht aus.

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen wollen, genügt es zunächst, wenn Sie uns telefonisch, per Fax oder brieflich folgende Angaben machen:

  • Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens
  • Beginn der Unternehmenstätigkeit (Zeitpunkt der Eröffnung des Unternehmens bzw. Zeitpunkt, ab dem Sie vorbereitende Arbeiten für das Unternehmen aufgenommen haben)
  • Zahl der beschäftigten Mitarbeiter (ohne den Unternehmer)

Sie erhalten dann von uns weitere Unterlagen für die Anmeldung Ihres Unternehmens sowie über die gesetzliche Unfallversicherung.

Noch einfacher ist es, wenn Sie uns die Unternehmensbeschreibung zusenden.

In der Rubrik Formulare finden Sie die entsprechenden Vordrucke als pdf-Datei zum Download.

Von uns erhalten Sie dann den

  • Zuständigkeitsbescheid (Mitgliedsschein) sowie den
  • Veranlagungsbescheid (Einstufung Ihres Unternehmens in eine Gefahrklasse)

Bei Fragen zu Mitgliedschaft, versichertem Personenkreis oder Beitrag wenden Sie sich bitte an den für Ihre Region zuständigen Standort:

Region Nord Langenhagen
zuständig für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Telefon 0621 4456-6945
mitglied(at)bgrci.de

Region Mitte Bochum/ Mainz
zuständig für Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen
Telefon  0621 4456-6945
mitglied(at)bgrci.de

Region Süd Heidelberg
zuständig für Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen
Telefon 0621 4456-6945
mitglied(at)bgrci.de

Sofern Sie bereits Post vom Bereich Mitgliedschaft und Beitrag bekommen haben, entnehmen Sie die Durchwahl für telefonische Anfragen bitte unseren Schreiben.

Branche Bergbau:
Unter die Branche Bergbau fallen knappschaftliche Betriebe gem. § 134 SGB VI i.V.m. § 3 der Satzung. Dazu gehören insbesondere Unternehmen

  • des Bergbaus
  • der Uranerzgewinnung
  • der Mineralgewinnung
  • über- und untertägige Entsorgungsbetriebe

Branche Baustoffe - Steine - Erden:
Unter diese Branche fallen vor allem Betriebe der

  • Gewinnung und Ver-/Bearbeitung von Naturstein
  • Betonwaren- und Fertigteilindustrie
  • Gewinnung und Bearbeitung von Sand, Kies und Mörtel
  • Herstellung von Kalk
  • Zementindustrie
  • Gewinnung und Tiefbohrung auf Erdöl und Erdgas
  • Abteufbetriebe

Branche Chemische Industrie:
Unter die Branche Chemische Industrie fallen vor allem Betriebe der

  • anorganisch-chemischen Industrie
  • organisch-chemischen Industrie
  • Erdöl- und Erdgas-Industrie
  • Lacke-, Farben- und Klebstoff-Industrie
  • Pharma- und Kosmetik-Industrie
  • Gummi- und Kunststoff-Industrie
  • Explosivstoff-Industrie

Branche Lederindustrie:
Unter die Branche Lederindustrie fallen vor allem

  • Lederhersteller
  • Hersteller technischer Artikel
  • Lederwarenhersteller
  • Fahrzeugausstatter
  • Hersteller von Bahnenware
  • Raumausstatter
  • Sattler
  • Polstermöbelhersteller

Branche Papierherstellung und Ausrüstung:
Unter die Branche Papierherstellung und Ausrüstung fallen vor allem

  • Papier- und Pappenherstellung
  • Holzzellstofffabriken
  • Holzschleifereien
  • Faserplattenherstellung

Branche Zucker:
Unter die Branche Zucker fallen vor allem

  • die Herstellung, Gewinnung und Umarbeitung von Zucker (Sacchariden)
  • die Herstellung, Gewinnung und Umarbeitung von Nebenprodukten

Alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Aushilfen unserer Mitgliedsunternehmen sind gesetzlich gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Pflichtversicherung). Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten von Einzelunternehmern unterliegen ebenfalls dem Versicherungsschutz, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Hierfür sprechen das Abführen von Lohn- bzw. Einkommenssteuer, die Zahlung von Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung, das Verbuchen des Entgelts über ein Gehalts- oder Lohnkonto.

Die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des Entgelts haben keinen Einfluss auf das Versicherungsverhältnis. Eine Kündigung der Versicherung ist nicht möglich.

Bei der Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens haben sich gegenüber den Vorgänger-Regelungen der Fusions-BGen Änderungen ergeben.

Der weitgehende Versicherungsschutz im Bereich der chemischen Industrie für alle Personen, die sich mit Einverständnis des Unternehmers auf der Stätte des Unternehmens aufgehalten haben, ist von der BG RCI nicht übernommen worden. Die BG RCI orientiert sich an den entsprechenden Satzungsregelungen der anderen Berufsgenossenschaften, wonach nur bestimmte Personenkreise (Praktikanten, Mitglieder von Prüfungsausschüssen, Prüflinge usw.) unter den nach der Satzung versicherten Personenkreis fallen, soweit sie nicht nach.anderen Vorschriften versichert sind. Einzelheiten können § 51 Abs. 1 der Satzung der BG RCI entnommen werden.

Außerdem besteht eine Auslandsversicherung der BG RCI, an der sich die Unternehmen auf Antrag beteiligen können. Die Auslandsversicherung kommt in den Fällen zum Tragen, in denen Personen im Ausland nicht über die gesetzliche Pflichtversicherung des SGB VII abgedeckte Unfälle erleiden, z. B., wenn kein Entsendetatbestand gegeben ist.

Branchen Baustoffe - Steine - Erden, Bergbau, Chemische Industrie, Lederindustrie, Papierherstellung und Ausrüstung, Zucker:

Einzelunternehmer sind bei der BG RCI grundsätzlich nicht pflichtversichert. Das heißt, dass sie gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten keinen Versicherungsschutz genießen. Dieses gilt auch für mitarbeitende Ehegatten ohne ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis sowie für Personen, die in Kapital- oder Personengesellschaften unternehmerähnlich tätig sind. Diesem Personenkreis bieten wir aber die Möglichkeit, sich bei uns freiwillig zu versichern.

Freiwillig versichern können sich demnach:

  • Einzelunternehmer
  • im Betrieb mitarbeitende Ehegatten von Einzelunternehmern, wenn kein Beschäftigungsverhältnis besteht
  • Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
  • Gesellschafter einer OHG
  • Komplementäre einer KG
  • Kommanditisten einer KG, wenn kein Beschäftigungsverhältnis besteht
  • Vorstandsmitglieder einer AG
  • Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), wenn sie mindestens 50 Prozent der Anteile am Gesellschaftskapital oder eine Sperrminorität halten oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse wie ein Unternehmer tätig sind. Ob demnach Versicherungsfreiheit besteht, muss die BG RCI im Einzelfall prüfen.

Personen, die in Kapitalgesellschaften regelmäßig unternehmerähnlich tätig sind, sind nicht versichert. Sie müssen eine freiwillige Versicherung abschließen, wenn sie im Falle eines Arbeitsunfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten möchten.

Freiwillig versichern können sich demnach:

  • Vorstandsmitglieder einer AG
  • Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), wenn sie mindestens 50 Prozent der Anteile am Gesellschaftskapital oder eine Sperrminorität halten oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse wie ein Unternehmer tätig sind. Ob demnach Versicherungsfreiheit besteht, muss die BG RCI im Einzelfall prüfen.

Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrags bei der BG RCI, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird.

Antragsvordrucke finden Sie branchenbezogen in der Rubrik Formulare.

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Arbeitunfälle sind Unfälle, die Versicherte während ihrer beruflichen Tätigkeit oder auf den Wegen von und zur Arbeitsstätte erleiden.

Berufskrankheiten sind beruflich verursachte Erkrankungen, sofern sie in der Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.

Ab 1. Januar 2024 beträgt der Höchst-Jahresarbeitsverdienst in allen Branchen der BG RCI 84.840 Euro. Das bedeutet, dass das Entgelt des Arbeitnehmers bis zu diesem Betrag im Entgeltnachweis nachgewiesen werden muss und zur Beitragsberechnung herangezogen wird.

Der Höchst-Jahresarbeitsverdienst ist auch die maximale Versicherungssumme, die bei dem Abschluss einer freiwilligen Versicherung ausgewählt werden kann.

Die Mindestversicherungssumme für die freiwillige Versicherung beträgt ab 01.01.2020 einheitlich 60 Prozent der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), das sind im Jahr 2024 25.452 Euro. Die gewählte Versicherungssumme ist Grundlage für die evtl. Berechnung des Verletztengeldes und der Rente.

Im Versicherungsfall erhalten Sie von uns sowohl medizinische als auch berufliche und soziale Rehabilitation. Finanzielle Leistungen (insbesondere Verletztengeld, Übergangsgeld, Versichertenrente, Pflegegeld, Sterbegeld) erbringen wir an die Versicherten oder deren Hinterbliebene.

Der Jahresbeitrag eines Unternehmens besteht aus den folgenden drei Teilbeträgen:

  • Basis- und Strukturumlage
  • Lastenverteilung nach Neurenten
  • Lastenverteilung nach Entgelten

Der Normalbeitrag (Regelbeitrag) eines Unternehmens wird auf Grundlage des Entgelts der Pflichtversicherten (bis zur Höchstgrenze von derzeit 84.000 Euro jährlich), der Gefahrklasse und des Beitragsfußes berechnet. Diesem hinzugerechnet bzw. abgezogen wird der im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens anfallende Nachlass und/oder Zuschlag. Das Ergebnis ist der Beitrag zur Basis- und Strukturumlage:

Entgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß
-----------------------------------------------------  = Normalbeitrag (Regelbeitrag)
1.000

Normalbeitrag +/- Nachlass/Zuschlag = Beitrag zur Basis- und Strukturumlage.

 

Der Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten wird ebenfalls auf Grundlage des Entgelts der Pflichtversicherten, der Gefahrklasse und des Beitragsfußes dieser Umlage berechnet:

Entgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß

---------------------------------------------------  = Beitrag 
1.000

 

Der Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten wird auf Grundlage des Entgelts der Pflichtversicherten und des Beitragsfußes dieser Umlage berechnet. Allerdings wird beim Entgelt der Pflichtversicherten ein Freibetrag berücksichtigt:

(Entgelt - Freibetrag) x Beitragsfuß
--------------------------------------------------  = Beitrag
1.000

Bei den Beiträgen für freiwillige Versicherungen wird die Umlage zur Lastenverteilung nach Entgelten nicht erhoben.

Für die Beitragserhebung der gesetzlichen Unfallversicherung in der Basis- und Strukturumlage gilt das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Das heißt, der Bedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Kalenderjahres wird im Frühjahr ermittelt und auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Daraus wird dann der - für alle Unternehmen einer Branche identische - Beitragsfuß errechnet.

Der Beitragsfuß wird wie folgt ermittelt: Umlagesoll x 1000/Summe der Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen. Die Beitragseinheiten sind das Produkt aus Arbeitsentgelt bzw. Versicherungssumme und Gefahrklasse.

Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) ersetzte stufenweise bis zum Umlagejahr 2013 den bisherigen Lastenausgleich der Berufsgenossenschaften durch ein neues System, den sogenannten Überaltlastausgleich. Danach werden insbesondere solche Rentenlasten aus zurückliegenden Jahren von der Solidargemeinschaft aller Berufsgenossenschaften getragen, die durch den Strukturwandel bedingt sind.

Die solidarische Aufteilung dieser sogenannten Überaltlast aller gewerblichen BGen hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt:

  • nach dem Verhältnis aller Neurenten 
    und
  • nach dem Verhältnis aller Entgelte.

Die jeweiligen Anteile der Berufsgenossenschaften werden durch das Bundesversicherungsamt berechnet.

Das Beitragsausgleichsverfahren ist gesetzlich vorgeschriebenes Element der Beitragsberechnung. Generell heißt dies, dass Unternehmen, die viele oder sehr schwere Unfälle haben, mit einem höheren Beitrag rechnen müssen, als Firmen, die wenige oder nur leichte Unfälle haben.

Damit soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, Arbeitsunfälle zu verhindern.

Die Erläuterungen zur Berechnung finden Sie in den jeweiligen Beitragsbescheiden und hier unter der Rubrik Beitragsausgleichsverfahren.

Die Mittel für die Aufgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge der Unternehmerinnen und Unternehmer aufgebracht, die versichert sind oder Arbeitskräfte (dazu zählen auch Aushilfen) beschäftigen.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den für das Unternehmen maßgebenden Gefahrklassen und dem Arbeitsentgelt der beschäftigten Arbeitskräfte.

Die angefallenen Arbeitsentgelte werden mittels des digitalen Lohnnachweises auf dem elektronischen Weg (UV-Meldeverfahren) dem Unfallversicherungsträger gemeldet.

Für das UV-Meldeverfahren benötigen Sie folgende Zugangsdaten:

- Betriebsnummer Ihres UV-Trägers (BBNRUV)
- Mitgliedsnummer für Meldungen der Arbeitsentgelte bis 31. Dezember 2018 --> alte siebenstellige Mitgliedsnummer
- Mitgliedsnummer für Meldungen der Arbeitsentgelte ab 1. Januar 2019 --> neue Mitgliedsnummer (MM 50.XXX.XXX.XXX-XX)
- PIN

Nähere Erläuterungen finden Sie unter der Rubrik Lohnnachweis.

Die Vertreterversammlung der BG RCI hat in ihrer Sitzung im Juli einen gemeinsamen Gefahrtarif für alle sechs Branchen der Berufsgenossenschaft beschlossen, der ab 1. Januar 2019 gilt.

Die Gefahrtarife, gültig zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 der Branche Bergbau sowie ab 1. Januar 2013 für die Branchen Chemische Industrie, Baustoffe - Steine - Erden, Lederindustrie, Papierherstellung und Ausrüstung sowie Zucker laufen am 31. Dezember 2018 aus.

Der Gefahrtarif 2019 endet entsprechend der gesetzlichen Vorgaben spätestens am 31. Dezember 2024.

Den aktuellen Gefahrtarif finden Sie hier.

Die Gefahrklasse wird rechnerisch durch Gegenüberstellung von Entschädigungsleistungen und Entgelten der jeweiligen Gefahrtarifstelle (= Gewerbezweig) ermittelt. Sie sagt daher nichts über die konkrete Gefahr oder die Gefährdungspotentiale in einzelnen Unternehmen aus, sondern drückt das durchschnittliche Gefährdungspotential einer Gefahrtarifstelle aus.