Gefahrtarif 2019 „Meilenstein zur wirtschaftlichen Fusion“

Die Vertreterversammlung der BG RCI hat in ihrer Sitzung im Juli einen gemeinsamen Gefahrtarif für alle sechs Branchen der Berufsgenossenschaft beschlossen, der ab 1. Januar 2019 gilt. „Einen weiteren Schritt zu einer vollständigen wirtschaftlichen Fusion“ nannte Stefan Weis, Mitglied des Vorstands, diesen Beschluss. Der neue Gefahrtarif enthält die Gefahrklassen zur Berechnung der Beiträge ab dem kommenden Jahr.

Die Gefahrtarife, gültig zur Berechnung der Beiträge vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 der Branche Bergbau sowie ab 1. Januar 2013 für die Branchen Chemische Industrie, Baustoffe - Steine - Erden, Lederindustrie, Papierherstellung und Ausrüstung sowie Zucker laufen am 31. Dezember 2018 aus. Der Gefahrtarif 2019 endet entsprechend der gesetzlichen Vorgaben spätestens am 31. Dezember 2024.

Die Gefahrklassen werden errechnet aus der Gegenüberstellung

• der von den Betrieben gemeldeten Arbeitsentgelte sowie der Versicherungssummen, die die Unternehmer/innen im Rahmen der freiwilligen Unternehmerversicherung festgelegt haben, in einem Zeitraum von vier Jahren

• und den im gleichen Zeitraum für Versicherungsfälle gezahlten Entschädigungsleistungen.

Für diesen Gefahrtarif sind dies die Jahre 2013 bis 2016 (Beobachtungszeitraum).

Voraussichtlich im Oktober 2018 verschickt die BG RCI den Veranlagungsbescheid an die Mitgliedsbetriebe und freiwillig Versicherten, mit dem mitgeteilt wird, nach welchen Gefahrklassen die einzelnen Unternehmen/Unternehmensbereiche im neuen Gefahrtarif veranlagt sind.

Bereits für den Gefahrtarif 2013 wurden wesentliche Schritte unternommen, um das Regelwerk und die Berechnungsgrundlagen zu vereinheitlichen sowie um die Entwicklung weg von einer kaufmännischen Tarifstelle voranzutreiben. Nun wurde das Ziel erreicht: ein gemeinsamer Gefahrtarif für alle sechs Branchen mit angeglichenen Parametern ohne kaufmännische Tarifstelle.

Branchenumlagen
Der gemeinsame Gefahrtarif ist nach dem Beschluss über ein vereinheitlichtes Beitragsausgleichsverfahren, das seit Anfang dieses Jahres gilt, ein wesentlicher Schritt hin zur vollständigen wirtschaftlichen Fusion aller sechs Branchen der BG RCI. Diese muss durch die Aufgabe der bisherigen Umlagentrennung nach den gesetzlichen Vorgaben spätestens 2022 vollzogen werden.

Mit dem Gefahrtarif 2019 und der Einführung der neuen Verwaltungssoftware „phoenics.“ findet ab dem Umlagejahr 2019 auch eine teilweise Zusammenführung der bisherigen Branchenumlagen statt. Hinter dem Begriff der teilweisen Umlagenzusammenführung verbirgt sich eine unterschiedliche Aufteilung von Kosten. In einer gemeinsamen Basisumlage werden die Reha-Kosten für Versicherungsfälle seit 2010 sowie die Verwaltungs- und Präventionskosten zusammen umgelegt. Die Reha-Kosten für Versicherungsfälle bis 2009, die „Vorfusionslasten“, werden nach Branchen getrennt umgelegt. Ebenso werden die der Lastenverteilung unterliegenden Aufwendungen – im Wesentlichen Rentenlasten – branchenspezifisch auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der BG RCI verteilt; gleiches gilt für die Einnahmen aus der Lastenverteilung. Dies führt zu einer jeweils annähernd hälftigen branchenscharfen beziehungsweise gemeinsamen Umlage der Kosten (s. Tab.). Die Sondervermögen der Branchen können bis zum Umlagejahr 2021 gesondert berücksichtigt werden.

Die teilweise Zusammenführung der Umlagen ist ebenfalls ein wichtiger Meilenstein hin zur wirtschaftlichen Fusion der BG RCI. Der Gesetzgeber hat fusionierten Berufsgenossenschaften eine Übergangsfrist von zwölf Jahren eingeräumt, um Gefahrtarife zu vereinheitlichen und Umlagen zusammenzuführen. Die BG RCI erfüllt also trotz komplexer Rahmenbedingungen wesentliche Elemente der gesetzlichen Vorgaben bereits drei Jahre früher als nötig.

Gefahrtarifstellen
Im Zuge der Gefahrtarifrevision wird die Anzahl der Tarifstellen von 55 auf 35 reduziert. Damit wird den Vorstellungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Reform der Gefahrtarife Rechnung getragen und der Gefahrtarif übersichtlicher gemacht. Insbesondere entspricht die Abschaffung der kaufmännischen Tarifstelle den Reformbestrebungen des BMAS, weil sich hier immer wieder Auffälligkeiten im Rahmen der Betriebsprüfung gezeigt haben. Zukünftig sind die Lohnsummen der Beschäftigten im kaufmännischen und verwaltenden Teil als Hilfstätigkeit in dem Unternehmensteil nachzuweisen, dem die Tätigkeit hauptsächlich dient. Bei durchschnittlich großen Verwaltungseinheiten führt dieser Neuzuschnitt wegen der „Mischkalkulation“ bei der Berechnung der gewerblichen Tarifstellen zu keinem Beitragsanstieg.

Teil III des Gefahrtarifs mit Hervorhebung der geänderten Tarifstellen:

Der Gefahrtarif 2019 ist durch einige Überleitungen von Gewerbezweigen in andere Tarifstellen geprägt: In der Technologie vergleichbare Gewerbezweige werden – auch über Branchengrenzen hinweg – zusammengeführt. Dabei wurde darauf geachtet, dass Unternehmen in solchen Gefahrengemeinschaften gleichartige Unfallrisiken und Präventionserfordernisse aufweisen.

Die Anzahl der Tarifstellen wurde außerdem zur Verminderung von Beitragssprüngen reduziert. Dabei wurden die Gremien der BG RCI auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geleitet. Mit der neuen Gefahrtarifstruktur werden Schwankungen, etwa durch teure Unfälle, besser ausgeglichen.

Die große Herausforderung bestand darin, Mehrbelastungen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Belastungssituationen in den Branchen aus der Umlagenzusammenführung ergeben, zu minimieren. Das ist weitgehend gelungen. Dennoch muss in den Branchen Chemie, Papier und Leder voraussichtlich mit Mehrbelastungen zwischen rund 2,5 Prozent (Leder) bis zu rund 5,5 Prozent (Chemie) gerechnet werden, während die Branchen Baustoffe, Zucker sowie Bergbau entlastet werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Betriebe einer Branche künftig einen höheren beziehungsweise niedrigeren Beitrag entrichten müssen. Stärker als die genannten Effekte aus der Umlagenzusammenführung wirken sich die Ergebnisse der Neuberechnung der Gefahrklassen aus. Dabei kommt insbesondere das aktuelle Unfallgeschehen, das heißt Erfolg oder Misserfolg der betrieblichen Präventionsanstrengungen, zum Tragen. Daher gibt es in jeder Branche Gewerbezweige, in denen die Belastung zurückgeht, und andere, in denen sie zunimmt.

Derartige ungünstige Belastungsverschiebungen, die wesentlich durch das Unfallgeschehen bedingt sind, treten stark ausgeprägt bei zwei Tarifstellen auf, nämlich bei den „Betrieben mit elektrochemischen und elektrothermischen Verfahren“ (neue GTSt 09) und bei den „Holzzellstofffabriken, Holzschleifereien“ (neue GTSt 35). Bei der GTSt 35 hat dies zur Folge, dass eine Mehrbelastung von rund 125 % gegenüber dem Umlagebeitrag 2016 zu tragen ist. Davon wären – weil es sich um einen zahlenmäßig kleinen Gewerbezweig handelt - im Ergebnis nur zwei selbstständige (Haupt-) Unternehmen betroffen, für die allerdings, um die Rechtsprechung zum Übermaßverbot zu berücksichtigen, eine Gefahrklassensetzung in Form einer Stufung wegen Überschreitens der Auslöseschwelle von 100 % vorgesehen ist, so dass die Mehrbelastung zumindest zeitlich gestreckt werden kann. Es wird dabei für wenig sinnvoll und schwer vermittelbar gehalten, dass ein Gewerbezweig, dessen Gefahrklasse gestuft wird, bei gleichmäßig großen Stufen zumindest im ersten Jahr der Stufung (abhängig von der Anzahl der Stufungen und der konkreten Belastungsverhältnisse ggf. auch in weiteren Jahren) geringer belastet wird als ein Gewerbezweig, der nicht wesentlich unter der Auslöseschwelle einer Stufung liegt. Die Tarifstelle mit der nächstgrößeren Mehrbelastung (auch hier wesentlich durch die ungünstige Entwicklung der Leistungsfälle bedingt) ist die o.g. GTSt 09 mit rund 85 % Mehrbelastung im Vergleich zum Status quo; eine Stufung dieser Tarifstelle kam wegen der Unterschreitung der Auslöseschwelle im Ergebnis nicht in Betracht. Insofern wird aber für den o.g. Gewerbezweig in der GTSt 35 eine Einstiegsstufe von 90 % Mehrbelastung im ersten Jahr zugrunde gelegt (von 85 % aufgerundet). Die errechnete Gefahrklasse wird demnach erst im dritten Jahr bei der Beitragsberechnung angewendet.

Der Vorstand hat zur Entlastung aller Mitgliedsunternehmen ein Maßnahmenkonzept beschlossen, mit dem eine spürbare Reduktion der Verwaltungskosten und eine Effizienzsteigerung der berufsgenossenschaftlichen Dienstleistungen erreicht werden soll.

Auf einen Blick: Was ist neu im Gefahrtarif 2019?

  • Der Geltungsbereich des Gefahrtarifs ist um die Branche Bergbau erweitert, er enthält nun alle sechs Branchen mit angeglichenen Berechnungsparametern – auf dieser Grundlage erfolgt die teilweise Zusammenführung der Branchenumlagen.
  • Wegfall der Veranlagung kaufmännischer und verwaltender Teil (Branchen Bergbau, Baustoffe - Steine - Erden sowie Papierherstellung und Ausrüstung).
  • Lohnsummen der Beschäftigten im kaufmännischen und verwaltenden Teil sind als Hilfstätigkeit in dem Unternehmensteil nachzuweisen, dem die Tätigkeit hauptsächlich dient (Teil II Nr. 4).
  • Die Anzahl der Gefahrtarifstellen hat sich von 55 auf 35 verringert.
  • Die Bezeichnungen einzelner Gewerbezweige wurden im Sinne einer Klarstellung überarbeitet (Tarifstellen 26 und 33).
  • Bei Tarifstellen mit einem rechnerischen Belastungsanstieg von mehr als 100 Prozent (hier GTSt 35, Gewerbezweig „Holzzellstofffabriken, Holzschleifereien“) ist ein Stufungsverfahren vorgesehen.

Den Gefahrtarif 2019 finden Sie weiter unten auf dieser Seite zum herunterladen. Fragen beantwortet Ihnen gerne unser Serviceteam unter Telefon 0621 4456-6945.

Eine weiterführende, nicht abschließende alphabetische Auflistung der bei der BG RCI versicherten Gewerbezweige und deren Zurordnung zur zutreffenden Gefahrtarifstelle finden Sie als PDF-Dokument hier.


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