A 1.21 Öffentliche Verkehrsflächen
Auf vielen Betriebs- und Firmengeländen findet – auch wenn sie im Privateigentum stehen – öffentlicher Verkehr statt. Hier sind entsprechend den Rechtsvorschriften Maßnahmen vonseiten der Unternehmen erforderlich.
Verkehrsräume
Rechtlich öffentlicher Verkehrsraum
- liegt vor, wenn es die Verfügungsberechtigten wollen oder die Benutzung für jede Person, z. B. Kundschaft, möglich ist.
Faktisch öffentlicher Verkehrsraum
- liegt dann vor, wenn der Verkehrsraum gewollt oder stillschweigend geduldet öffentlich benutzt wird, d. h. für jede Person zugänglich ist, z. B. Parkplatz eines Kaufhauses.
Nicht öffentlicher Verkehrsraum
- sind Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen der Verfügungsberechtigten, z. B. Eigentümer oder Pächter, tatsächlich ausgeschlossen ist.
Drei Bedingungen für den nicht öffentlichen Verkehrsraum
Beschränkungswille
- Die Verfügungsberechtigten müssen Personen- und Fahrzeugverkehr zeitlich befristet oder auch dauerhaft ausschließen.
Beschränkungsvorkehrung
- Beschränkungsvorkehrungen können Ampeln und Schranken 1 in Verbindung mit Verbotstafeln sein. Warn- oder Verbotsschilder allein reichen nicht aus.
- Bei einem fest umrissenen Besucherkreis des Firmengeländes besteht die Möglichkeit, personenbezogene Erlaubnisausweise auszugeben.
Beschränkungskontrollen
- Beschränkungen müssen überwacht werden.
- Bei der Nutzung von Schranken, Ampeln usw. ist eine Einzelfallsteuerung erforderlich, bei der der Zugang durch Einzelsteuerung erlaubt oder verwehrt wird.
- Bei Beschränkungsvorkehrungen durch Erlaubnisausweise sind diese regelmäßig zu kontrollieren.
Konsequenzen
- Wenn das Werksgelände öffentlich oder teilöffentlich ist, gelten hier die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) 2,die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) 3 und das Pflichtversicherungsgesetz.
Empfehlung
- Bezüglich Ausrüstung, Zulassung und Kennzeichnung ist Kontakt mit der Straßenverkehrsbehörde bzw. mit der oberen Verwaltungsbehörde aufzunehmen. Weiterhin kann der Hersteller des Fahrzeuges/Gerätes bezüglich bereits vorhandener Gutachten angesprochen werden. Die Versicherung muss über die betriebliche Situation informiert werden. Die Führerscheine der Beschäftigten sind zu kontrollieren.
Weitere Informationen
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Fahrerlaubnisverordnung (FEV)
- Präventionspaket „Öffentliches Privatgelände“ der BG RCI