Ab 1. Januar 2026: BG RCI setzt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen die Unternehmensleitung bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die rechtlichen Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Um die Anforderungen verständlicher zu gestalten und die Effektivität der bestellten Fachleute zu verbessern, wurde die DGUV Vorschrift 2 überarbeitet. Manches ist neu, manches bleibt in bewährter Form erhalten. Ein Überblick über die wesentlichen Änderungen.

Die Betreuung wird digitaler

Zukünftig dürfen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmensführung auch telefonisch oder online beraten (IKT-Beratung). Sie kann also schneller und flexibler fachkundigen Rat einholen – denn manchmal genügt schon ein kurzes Gespräch, um einfache Fragen zu klären. Wenn Fahrzeiten reduziert werden, finden vor allem kleine Betriebe leichter geeignete Fachleute.

Damit digital unterstützte Beratung wirksam sein kann, müssen die betrieblichen Verhältnisse bekannt sein; Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit verschaffen sich hierfür zunächst selbst durch eine Betriebsbegehung einen Eindruck vom Betrieb. Die BG RCI hat sich dafür entschieden eine IKT-Betreuung bis zu 1/3 der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung und in der betriebsspezifischen Betreuung zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitanteil auf maximal 50 Prozent erhöht werden. Nähere Informationen dazu sind in der Regel 100-002 zu finden.

Die Betreuung wird interdisziplinärer 

Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift 2 dürfen Absolventinnen und Absolventen aus weiteren Fachgebieten als Fachkräfte für Arbeitssicherheit qualifiziert und bestellt werden, wie beispielsweise aus der Arbeits- und Organisationspsychologie, der Biologie oder der Ergonomie. Mit dieser Ausweitung der Ausgangsqualifikation wird der Blick auf Sicherheit und Gesundheit im Betrieb ganzheitlicher. Die Unternehmerinnen und Unternehmer können ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit noch zielgerichteter auswählen.

Unberührt bleibt auch in der neuen Fassung die Möglichkeit bei anlassbezogenen oder betriebsspezifischen Fragestellungen, Experten mit entsprechender Fachkompetenz, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen, mit in die Beratung einzubeziehen.

Die Betreuung bleibt aktuell

Lebenslanges Lernen der beauftragten Fachleute gewährleistet, dass Unternehmensführungen von aktuellen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Erkenntnissen profitieren. Deshalb verlangt der jährliche Bericht von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit ab sofort Nachweise über absolvierte Fortbildungen. Für die Unternehmensführung bedeutet diese Neuerung mehr Kontrolle über die Qualität der Fachleute bei gleichbleibendem Aufwand.

Die Betreuung bleibt bedarfsorientiert

Unternehmerinnen und Unternehmer aus kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten können an einer alternativen Betreuungsform der Berufsgenossenschaften teilnehmen. Zunächst erwerben sie in Qualifizierungsangeboten die Kompetenz, Sicherheit und Gesundheit selbstständig zu beurteilen und zu organisieren. Danach entscheiden sie auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung, in welchem Umfang sie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit einsetzen.

Win-Win: Das „Mehr“ an Engagement der Unternehmensführung wird also mit einem „Mehr“ an Entscheidungsspielraum belohnt. Dadurch sollen Praxisnähe und Wirksamkeit der fachkundigen Beratung gefördert werden. Aktuelle Studien haben nachgewiesen, dass insbesondere die Qualifizierungsangebote fruchten, weshalb diese Möglichkeit der Unternehmensführung in der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 erhalten bleibt.

Die BG RCI hat deshalb ihr Qualifizierungsangebot aktualisiert mit dem Ziel, dass die Unternehmen am Ende der Qualifizierung eine qualitätsgesicherte und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorweisen können. Übrigens: Unternehmerinnen und Unternehmer, die an der alternativen Betreuung teilnehmen, entscheiden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung selbstständig über den Einsatz von digitaler Informations- und Kommunikationstechnologie in der Betreuung.

Was ist sonst noch neu?

Regelbetreuung für kleinere Unternehmen

Für die Regelbetreuung nach Anlage 1 wurde die Beschäftigtengrenze von 10 auf 20 Beschäftigte erhöht. Damit steht einer größeren Anzahl von Unternehmen diese Wahlmöglichkeit für ihre Betriebsbetreuung zur Verfügung.

Redaktionelle Änderungen in der WZ-Kode -Liste

Betriebe werden in der DGUV Vorschrift 2 einer Betreuungsgruppe zugeordnet – abhängig von den Gefährdungen ihrer Branche. Je niedriger die Betreuungsgruppe (I, II oder III) ist, desto mehr müssen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beansprucht werden.

Die zugrundeliegende Aufschlüsselung der Wirtschaftszweige (WZ-Liste) wurde aktualisiert. Es wurden also Branchen gestrichen, ergänzt oder differenziert und somit an die aktuelle Wirtschaftsstruktur Deutschlands angepasst. Zugleich wurde die Zuordnung der Branchen zu den Betreuungsgruppen überarbeitet. Unternehmensführungen können ihren Betrieb damit leichter einer Betreuungsgruppe zuordnen und sicher sein, dass die Einsatzzeiten der Fachleute angemessen sind für die Gefährdungen im Betrieb.

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung klarer abgegrenzt 

Die Regelbetreuung für mittlere und große Betriebe (Anlage 2 DGUV Vorschrift 2) besteht aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Beide Betreuungsarten bilden die Gesamtbetreuung und werden deutlicher voneinander unterschieden. Beispielsweise wurde nochmals klargestellt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eine Aufgabe der betriebsspezifischen Betreuung ist – sie ist kein „Add-on“ der betrieblichen Betreuung, sondern eine verpflichtende Leistung abhängig von den Arbeitsbedingungen der Beschäftigten.

Die Grundbetreuung beinhaltet Aufgabenfelder, die in allen Betrieben anfallen. Der Umfang der Grundbetreuung hängt von der Betreuungsgruppe und der Beschäftigtenzahl eines Betriebs ab. Die betriebsspezifische Betreuung wird von der Unternehmensführung festgelegt, indem sie ermittelt, welche der dazugehörigen Aufgabenfelder auf ihren Betrieb zutreffen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird als Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung nicht auf die Einsatzzeit der Grundbetreuung angerechnet.

Mindestanteile in der Betreuung gestrafft 

Die verbindlichen Mindestanteile von beiden Berufsgruppen für die Regelbetreuung von mittleren und großen Betrieben (Anlage 2 DGUV Vorschrift 2) am Gesamtumfang der Leistungen werden auf 20 Prozent vereinheitlicht. Das bedeutet zum Beispiel, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht mehr als 80 Prozent des gesamten Leistungsumfangs für den Betrieb erbringen dürfen, während Betriebsärztinnen und Betriebsärzte mindestens 20 Prozent übernehmen müssen (oder umgekehrt).

Delegation ermöglicht

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen unter bestimmten Bedingungen offiziell Aufgaben an qualifiziertes Assistenzpersonal delegieren – die Grundlage dafür ist die Arbeitsmedizinische Empfehlung „Delegation“ (AME Delegation). Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Neue DGUV Regel 100-002 beschlossen

Mit dem Beschluss der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 hat die Vertreterversammlung der BG RCI in ihrer jüngsten Sitzung ebenfalls die dazugehörige DGUV Regel 100-002 beschlossen. Die Regel 100-002 enthält viele Erläuterungen, Details und Beispiele, wie die Vorschrift 2 in den Unternehmen umgesetzt werden kann.

Hier geht es zur neuen DGUV Vorschrift 2 im Mediencenter