Stellungnahme zur Berichterstattung in FAKT (MDR)

In der Sendung FAKT vom 5.11.2019 geht es um die Strahlenbelastung von Bergleuten, die in der DDR im Wismut-Bergbau tätig waren. Die Redaktion stellt in der Sendung die These auf, die gesetzliche Unfallversicherung ermittle im Fall erkrankter Bergleute die Strahlenbelastung auf einer falschen Datengrundlage und lehne daher die Mehrzahl der Verdachtsanzeigen ab.

Hierzu stellen wir Folgendes fest:

  • Die Arbeit bei der Wismut hat viele Menschen krank gemacht und damit für erhebliches menschliches Leid gesorgt. Für Berufskrankheiten durch ionisierende Strahlung hat allein die BG RCI seit 1991 mehr als 4.000 Versicherte entschädigt, die bei der Wismut gearbeitet haben. Jedes einzelne dieser Schicksale hat uns berührt. Unser Mitgefühl gilt den Erkrankten und ihren Familien.
  • Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wollen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erkrankten Menschen helfen. Den Rahmen für ihre Hilfsangebote gibt das Sozialgesetzbuch VII vor. Danach darf die Unfallversicherung Berufskrankheiten anerkennen und Leistungen bereitstellen, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass die versicherte Tätigkeit Ursache der Erkrankung gewesen ist. Das gilt so auch für die BG RCI im Falle von Beschäftigten, die für die Wismut im Uranbergbau tätig waren.
  • Da im Falle der Wismut personenbezogene Daten zur Belastung fehlen (im Uranbergbau der Wismut standen den Beschäftigten bis 1991 keine Personendosimeter zur Verfügung), muss die Unfallversicherung auf Schätzungen und Modelle zurückgreifen, mit denen sie berechnen kann, ob ein Zusammenhang zwischen beruflicher Strahlenbelastung und Erkrankung hinreichend wahrscheinlich ist.
  • Dieser Ansatz ist wissenschaftlich abgesichert. Für die Beurteilung der Belastung ist unter anderem die Atemrate bei der Tätigkeit bedeutsam. Diese wird von den Experten für die Tätigkeit eines Hauers (die höchste belastende Tätigkeit) bei der Wismut für eine 8-stündige Arbeitsschicht unter Tage im Mittel mit 1,5 Kubikmeter pro Stunde angesetzt.
  • Im Beitrag von FAKT heißt es, die Unfallversicherung würde eine zu niedrige Atemrate heranziehen, um die Belastung zu berechnen. Diese Aussage ist zumindest irreführend. Die ebenfalls zitierten 3 Kubikmeter pro Stunde sind der von der Internationalen Strahlenschutzkommission angenommene Wert für eine einstündige Spitzenbelastung während besonders anstrengender Tätigkeiten, die jedoch nicht für die gesamte Dauer einer 8-stündigen Schicht ausgeführt werden können. Zum Vergleich: Würde man der Argumentation im Beitrag folgen, wäre das in etwa so, als würde man für die Beurteilung der Atemrate eines Joggers in unebenem Gelände nur die Werte einbeziehen, die sich ergeben, wenn er den Berg hoch läuft, die Anstrengung also am größten ist - nicht aber die Werte beim Lauf den Berg hinab oder in der Ebene.