Neue Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38)

Die neue Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38) tritt bei der BG RCI zum 1. März 2021 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung vom 1. Januar 2011. 

Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ enthält alle wesentlichen und aus Sicht der Berufsgenossenschaften rechtsverbindlichen Bestimmungen, die bei der Durchführung von Bauarbeiten von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie von allen Akteuren, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen tragen, befolgt werden müssen. Sie stellt für Aufsichtspersonen aller Unfallversicherungsträger das zentrale Instrument für das Revisionshandeln in Bezug auf Bauarbeiten dar. Die besondere Gefährdungslage für Beschäftigte auf Baustellen, insbesondere durch sich ständig ändernde Arbeitssituationen im Vergleich zu stationären Betrieben, die sich im überproportional hohen Unfallgeschehen widerspiegelt, erfordern eine bußgeldbewehrte Rechtsgrundlage, mit konkreten Bestimmungen, um eine effiziente Prävention im Sinne der Versicherten sowie aller anderen am Bau tätigen Personen zu ermöglichen. 

Die neue DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ ist im Fachbereich „Bauwesen“ im Zuge eines mehrjährigen Erarbeitungsprozesses mit intensiven Abstimmungsgesprächen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) erarbeitet worden. Im Zuge der Aktualisierung ist die Vorschrift deutlich verschlankt, neu strukturiert und inhaltlich grundlegend überarbeitet worden. Die ursprünglich 75 über Durchführungsanweisungen erläuterten Paragrafen wurden an das staatliche Vorschriften- und Regelwerk angepasst und auf 13 Paragrafen reduziert. Dabei hat man sich auf die wesentlichsten, bußgeldrelevanten Bestimmungen zu Bauarbeiten konzentriert. Ein bemerkenswerter und auch vom BMAS begrüßter Meilenstein ist die Erweiterung des Geltungsbereichs auf die im Baugewerbe immer mehr anzutreffenden Solo-Selbständigen, das sind Unternehmer ohne eigene Beschäftigte.

An Stelle der bisherigen Durchführungsanweisungen wird die aktualisierte Vorschrift durch eine DGUV Regel erläutert. Diese DGUV Regel 101-038 „Bauarbeiten“ erklärt die einzelnen Regelungen der Vorschrift 38 und bietet eine zentrale Hilfestellung bei der Erfüllung der in der Vorschrift formulierten Pflichten. 
Flankierend zur DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ sind mit der DGUV Regel 101-601 „Branche: Rohbau“, der DGUV Regel 101-602 „Branche: Ausbau“, der DGUV Regel 101-603 „Branche: Abbruch und Rückbau“ sowie der DGUV Regel 101-604 „Tiefbau“ vier Branchenregeln erarbeitet worden. Das umfangreiche Detailwissen der Vorläufer-Version sowie die sonstigen inhaltlich von den Unfallversicherungsträgern zu regelnden Sachverhalte sind hierin in aktualisierter, anwenderfreundlicher, verständlicher und übersichtlicher Form erhalten geblieben.

Die von der BG RCI erlassene Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38) finden Sie untenstehend in elektronischer Form bzw. zum Bestellen im Medienshop.

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(Dr. Michael Glück, BG RCI, Heidelberg)

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