DGUV Vorschrift 79 der BG RCI „Verwendung von Flüssiggas“ tritt zum 1. Oktober 2025 außer Kraft

Von den 18 Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), welche die BG RCI erlassen hat, liegen für neun Vorschriften sogenannte „bedingte Außerkraftsetzungsempfehlungen“ der Mitgliederversammlung der DGUV vor. Diese Unfallverhütungsvorschriften können im Zuge der Deregulierung des Vorschriften- und Regelwerks zurückgezogen werden, sobald bestimmte und für jede Vorschrift individuell formulierte Außerkraftsetzungs-Bedingungen erfüllt sind.

Im Verlauf des Jahres 2022 ist im „Grundsatzausschuss Prävention“ der DGUV (GAP) die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" verabschiedet und im Dezember 2022 veröffentlicht worden. Mit dem Rundschreiben PR_0125_2023_Außerkraftsetzungsempfehlung für die DGUV Vorschrift 79/80 „Verwendung von Flüssiggas" sind wir von der DGUV mit E-Mail vom 6. April 2023 darüber informiert worden, dass damit die Außerkraftsetzungs-Bedingungen für die DGUV Vorschrift 79/80 „Verwendung von Flüssiggas" vollständig erfüllt sind und diese Vorschrift zurückgezogen werden kann.

Nach Beschluss der Vertreterversammlung der BG RCI auf ihrer Sitzung am 18./19. Oktober 2023 in Heidelberg, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dem Antrag der BG RCI auf Außerkraftsetzung mit Schreiben vom 17. Februar 2025 zugestimmt. Die Vorschrift kann somit zurückgezogen werden und tritt bei der BG RCI zum 1. Oktober 2025 außer Kraft.

Die DGUV Regel 110-010 "Verwendung von Flüssiggas" kann von Mitgliedsunternehmen über das Mediencenter der BG RCI kostenlos bezogen werden.

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