Wichtige Informationen

Informationen für Unternehmen der Natursteinindustrie in den Gefahrtarifstellen 24 und 27

Bei der Aufstellung des neuen Gefahrtarifs 2025 ist deutlich geworden, dass die Abgrenzung der Bereiche Gewinnung von Naturstein (Gefahrtarifstelle 24) und Aufbereitung, Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und Erzeugnissen der Industrie der Steine und Erden (Gefahrtarifstelle 27) in der Praxis nicht ausreichend bekannt ist.

Die gewinnenden und verarbeitenden Unternehmensteile der Betriebe in der Branche Naturstein gehen oftmals nahtlos ineinander über. Meist wird das Gepräge dieser Unternehmen durch die Gewinnung bestimmt, da die sonstigen Unternehmensteile, wie Aufbereitung, Logistik oder Vertrieb ohne Gewinnung nicht existieren könnten.

Für die Abgrenzung der Gefahrtarifstellen 24 und 27 und die Bewertung des Schwerpunkts der Unternehmen gelten folgende Grundsätze:

1. Bei Unternehmen, die überwiegend und dauerhaft selbstgewonnenes Material aufbereiten bzw. be-/verarbeiten, bildet die Gewinnung den Unternehmensschwerpunkt bzw. das Hauptunternehmen und die Aufbereitung das Hilfsunternehmen, auch wenn in der Gewinnung weniger Personen beschäftigt sein sollten. Unerheblich hierfür ist, ob die Sprengungen im Steinbruch selbst oder durch Drittunternehmen durchgeführt werden. Das Unternehmen wird in diesem Fall zur Gefahrtarifstelle 24 veranlagt.

2. Bei Unternehmen, die ausschließlich aufbereiten oder be- und verarbeiten, nachdem das zu verarbeitende Material überwiegend zugekauft oder die (über die Sprengungen hinausgehende) Gewinnung im Steinbruch von einem Drittunternehmen betrieben wird, bildet die Aufbereitung den Schwerpunkt und stellt somit das Hauptunternehmen dar. Das Unternehmen wird in diesem Fall zur Gefahrtarifstelle 27 veranlagt.

3. Die Unternehmensteile können auch getrennt zu den Gefahrtarifstellen 24 und 27 veranlagt werden. Eine gesonderte Veranlagung als Nebenunternehmen kann jedoch nur vorgenommen werden, wenn der betreffende Unternehmensbestandteil überwiegend eigene – vom Hauptunternehmen unabhängige – Zwecke verfolgt, keine wechselseitige Beschäftigung vorliegt und zudem eine räumliche Trennung gegeben ist.


Aktuelles Urteil zu den Gefahrtarifen der Branche Bergbau 2016 und 2017

Die Höhe der Gefahrklasse in der Tarifstelle 4.1 „Uranerzgewinnung, -aufbereitung, -weiterverarbeitung“ im Korrekturgefahrtarif 2016 sowie im Gefahrtarif 2017 war einige Jahre Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, zunächst im Verfahren in erster Instanz vor dem Sozialgericht Chemnitz, welches mit Urteil vom 11.07.2019 endete. Hiergegen hatte das klagende Unternehmen Berufung zum sächsischen Landessozialgericht eingelegt.

Streitgegenständlich waren insbesondere die Korrektur der Gefahrklasse der Tarifstelle 4.1 für das Jahr 2016 im Wege der unechten Rückwirkung durch den Korrekturgefahrtarif 2016, die zulässige Höhe einer Gefahrklasse generell und die zulässige Höhe eines Gefahrklassenanstiegs zwischen zwei Gefahrtarifperioden, sowie die Zulässigkeit einer Gefahrtarifstelle, zu der nur ein Unternehmen veranlagt ist.

Am 18.07.2024 ist das Urteil des sächsischen Landessozialgerichts in zweiter Instanz ergangen, das mittlerweile rechtskräftig ist. Dabei wurde die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts im Ergebnis aufrechterhalten und darüber hinaus festgestellt, dass sowohl der Korrekturgefahrtarif 2016
als auch der ebenfalls angefochtene Gefahrtarif 2017 rechtmäßig sind. Das erstinstanzliche Gericht war noch von der Rechtswidrigkeit der beiden Gefahrtarife ausgegangen, hatte sie jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen für weiter anwendbar erklärt.

Das Urteil steht Ihnen unter diesem Link zum Download zur Verfügung.


Allgemeine Mitteilungspflicht

Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass die Unternehmer jede ihr Unternehmen betreffende Änderung, die für die Veranlagung wichtig ist, innerhalb von vier Wochen mitzuteilen haben (§ 192 Abs. 2 SGB VII). Ggf. erfolgt eine Änderung der Veranlagung (§ 160 SGB VII). Verspätete Mitteilungen können zu Nachteilen führen.