Auslandstätigkeit und Lohnnachweis

Wichtiger Hinweis für die Personalabrechnungsstellen der Mitgliedsunternehmen mit Auslandstätigkeit

Wir haben in der Vergangenheit wiederholt die Erfahrung gemacht, dass die EU-Verordnungen und das geltende Auslands-Abkommensrecht für die Adressatinnen und Adressaten in den Unternehmen nicht verständlich sind. 

Sofern Sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur vorübergehenden Tätigkeit ins Ausland entsenden, möchten wir Ihnen nachstehend Informationen zur Rechtslage, insbesondere zur Lohnnachweispflicht im Inland, zur Verfügung stellen.

Hintergrund:

Nach den Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis kommt es immer wieder zu Fehlern im Lohnnachweis in Fällen, bei denen der deutsche Unfallversicherungsschutz bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland (beispielsweise in Fällen der Ausstrahlung, Anwendung der VO (EG) 883/2004 oder Abkommensfällen) fortbesteht. Bei einer Auslandstätigkeit wird das Entgelt regelmäßig 
a) sowohl im Inland als auch im Ausland oder
b) nur im Ausland
gezahlt.

Entgegen der fortbestehenden Lohnnachweispflicht wird uns das im Ausland ausgezahlte Entgelt allerdings häufig nicht im jährlichen Inlandslohnnachweis gemeldet.

Hierzu gilt Folgendes:

Sind Ihre ins Ausland entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Ihrer Einschätzung (die Sie anhand unserer „Leitlinie Auslandsbeziehungen“ überprüfen können) weiter nach deutschem Recht versichert, liegt eine Entsendebescheinigung (Vordruck A 1) vor oder haben Sie sogar einen Antrag bei der Krankenkasse, DVKA oder anderer Stelle auf Weitergeltung deutschen Rechts gestellt und wurde diesem Antrag entsprochen, so sind damit zwangsläufig die Melde- und Beitragspflichten zur deutschen Sozialversicherung verbunden. Die im Ausland tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind versicherungsrechtlich den in Deutschland tätigen Personen gleichgestellt.

Durch die Übernahme des Versicherungsschutzes durch unsere Berufsgenossenschaft ist das gesamte im In- und Ausland erzielte Entgelt bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes – das sind bei der BG RCI derzeit 84.000 EUR  in Deutschland nachweis- und beitragspflichtig.

Dies ergibt sich aus § 165 SGB VII. Danach haben Unternehmer zur Berechnung der Umlage innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden zu melden (Lohnnachweis). Unter Entgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verstehen (§14 SGB IV). § 17a SGB IV regelt die Umrechnung von Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird.

Fazit:

Sollte Ihnen die Rechtslage bisher nicht bekannt gewesen sein und Sie versäumt haben, uns in der Vergangenheit auch den Entgeltanteil im jährlichen elektronischen Lohnnachweis zu melden, der an im Ausland tätige, unter deutschem Versicherungsschutz stehende Beschäftigte ausgezahlt wurde, bitten wir, uns diese jährlichen Entgeltsummen im Verjährungszeitraum gem. § 25 Abs. 1 SGB IV über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder über die von Ihnen verwendete systemgeprüfte Ausfüllhilfe nachzumelden.

Ansprechpersonen bei Fragen zum Versicherungsschutz im Ausland sind:

Carola Nick 
Tel.: 06221 5108-42511
E-Mail: carola.nick(at)bgrci.de

oder

Theresia Welker
Tel.: 06221 5108-42512
E-Mail: theresia.welker(at)bgrci.de