Schwerpunktthema "Berufskrankheiten" aus der aktuellen Ausgabe 1|2026
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Wenn der Job krank macht
Lärm, Staub, Chemikalien oder jahrelange körperliche Belastung können krank machen – oft schleichend und erst lange nach der eigentlichen Tätigkeit. Doch nicht jede arbeitsbedingte Erkrankung gilt automatisch als Berufskrankheit. Welche Krankheiten anerkannt werden können und nach welchen Kriterien darüber entschieden wird, zeigt der folgende Überblick.
Was ist eine Berufskrankheit?
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Versicherte neben Arbeitsunfällen und Wegeunfällen auch gegen Berufskrankheiten (BK) versichert. Doch welche Erkrankungen fallen unter diesen Begriff?
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch bestimmte Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht wurde. Anders als bei einem Arbeitsunfall, der durch ein plötzliches Ereignis von außen eintritt und einen Gesundheitsschaden verursacht, entsteht eine Berufskrankheit in der Regel durch länger andauernde oder wiederholte Einwirkungen auf den Körper, die die Gesundheit einer versicherten Person während mehrerer Arbeitsschichten schädigen.
Die BK-Liste
Welche Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden können, ist in der Berufskrankheitenliste aufgeführt. Die Bundesregierung legt mit Zustimmung des Bundesrates fest, welche Krankheitsbilder darin aufgenommen werden. Damit steht fest, dass diese Erkrankungen grundsätzlich durch die in der Liste genannten Einwirkungen, etwa Asbest oder Quarz, verursacht werden können.
Bei der Frage, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden kann, ist die BG RCI an diese Liste gebunden und muss prüfen, ob die Einwirkung im konkreten Fall ursächlich war. Kann eine Anerkennung nicht erfolgen, ist die Krankenversicherung der betroffenen Person für dessen Heilbehandlung und Leistungen zuständig.
Mit den fortschreitenden Erkenntnissen in der Arbeitsmedizin wird die BK-Liste kontinuierlich weiterentwickelt und um neue Berufskrankheiten ergänzt. Zurzeit umfasst sie 85 Berufskrankheiten.
Bei der BG RCI kommen am häufigsten Allergien der Haut oder der Atemwege, Lungenkrankheiten durch Asbest, Schwerhörigkeit durch Lärm am Arbeitsplatz oder Silikose durch Quarzstaub vor.
In seltenen Fällen kann eine Erkrankung auch als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. Das ist möglich, wenn neue medizinische Erkenntnisse zeigen, dass die Krankheit durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht wird, sie aber noch nicht in der Berufskrankheitenliste steht. So sollen Personen geschützt werden, die durch ihre Arbeit wesentlich stärker solchen Einwirkungen ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.
Die ersten Berufskrankheiten wurden 1925 festgelegt. Die Risikoverteilung im fünfgliedrigen System der Sozialversicherung bildet den Hintergrund dafür, dass die Gesundheitsstörungen, die durch die Berufskrankheit verursacht wurden, von allgemeinen Alters- und Verschleißerscheinungen abzugrenzen sind. Die Kosten für deren Rehabilitation und andere Sozialleistungen sind nicht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Im Einzelfall ist diese Abgrenzung schwierig, etwa bei weit verbreiteten Erkrankungen wie Gonarthrose oder Beschwerden der Lendenwirbelsäule, da sie unter bestimmten Voraussetzungen auch als Berufskrankheiten anerkannt werden können.
Ärztlicher Sachverständigenbeirat
Wie entscheidet die Bundesregierung, welche Erkrankungen in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden? Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist der Ärztliche Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten" angesiedelt. Dabei handelt es sich um ein weisungsunabhängiges Beratungsgremium, das die wissenschaftlichen Voraussetzungen für neue Berufskrankheiten prüft.
Der Beirat prüft und bewertet den aktuellen wissenschaftlichen Stand, um bestehende Berufskrankheiten zu aktualisieren oder neue in die Berufskrankheiten-Verordnung aufzunehmen. Er erstellt dazu ausführlich begründete Empfehlungen, die als Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung über neue Einträge in der BK-Liste dienen.
Michael Behrens, BG RCI
So läuft das BK-Verfahren ab
Früh melden, sorgfältig prüfen, richtig entscheiden: Der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit beginnt mit einer Verdachtsanzeige und führt über medizinische und rechtliche Prüfungen bis zur Entscheidung der Berufsgenossenschaft.
Meldepflicht
Ärztinnen und Ärzte müssen bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit diesen unverzüglich der BG RCI oder der zuständigen Arbeitsschutzstelle melden. Diese Pflicht gilt auch für Unternehmerinnen und Unternehmer und Krankenkassen. So kann frühzeitig geprüft werden, ob vorbeugende Leistungen oder der Einsatz des Reha-Managements in Betracht kommen. Im Zweifel ist es besser, eine Verdachtsanzeige zu viel als zu wenig zu erstatten. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass viele Berufskrankheiten nicht gemeldet werden, sodass sie unentdeckt bleiben und nicht entschädigt werden können.
Wichtig ist, dass die Berufsgenossenschaft so schnell wie möglich vom Verdacht erfährt, damit zeitnah die Anerkennung der Berufskrankheit erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Gerade bei schweren Erkrankungen, die tödlich verlaufen können, ist es für Angehörige wichtig, dass Ansprüche auf Geldleistungen noch zu Lebzeiten des Versicherten festgestellt werden oder zumindest ein Verwaltungsverfahren dazu läuft. Andernfalls erlöschen diese Ansprüche mit dem Tod, da eine Vererbung gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine Witwe kann dann zum Beispiel nicht die Lebzeitenansprüche ihres verstorbenen Ehegatten auf Verletztenrente erben.
Zur Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit können das BG RCI-Versichertenportal, die Formulare auf unserer Webseite oder das Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung genutzt werden.
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Nachgehende Vorsorge
Zur frühzeitigen Erkennung berufsbedingter Erkrankungen trägt auch die nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge bei. Arbeitgebende müssen sie Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten nach Beendigung der Tätigkeit anbieten, wenn durch diese erst nach längerer Zeit Gesundheitsstörungen auftreten können. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses geht diese Pflicht – mit Einwilligung der betroffenen Person – auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger über.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben hierfür spezielle Einrichtungen geschaffen. Sie stellen sicher, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Kontakt mit krebserzeugenden Stoffen oder anderen gefährlichen Einwirkungen auch nach dem Ende der Beschäftigung fortgeführt wird. Dazu zählen unter anderem die Vorsorgedienste Gesundheitsvorsorge (GVS), Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN), das Fachkompetenzcenter Strahlenschutz der BG ETEM sowie der Bergbauliche Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen "Fibrogene Stäube" (BONFIS).
Verfahrensablauf
Ein Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit beginnt mit einer Verdachtsanzeige, die meist durch den Betroffenen oder den behandelnden Arzt bei der BG RCI gestellt wird.
Die BG RCI ermittelt dann die Arbeits- und Krankengeschichte und prüft, ob die arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK vorliegen. Hierfür werden Fragebögen an Versicherte und Unternehmer verschickt, die Arbeitsbedingungen durch das Präventionszentrum ermittelt und bei Bedarf medizinische Gutachten eingeholt.
Für die Ermittlungen der BG RCI gilt das Amtsermittlungsprinzip. Das bedeutet, dass sie alle für die Entscheidung wichtigen Tatsachen selbst ermitteln muss. Dabei leitet die BG RCI das Verfahren und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beweismittel herangezogen werden, etwa Zeugen, Sachverständige oder Unterlagen.
Bei der Ermittlung der Exposition wird das Präventionszentrum der BG RCI tätig. Unsere Fachleute müssen das gesamte Erwerbsleben der versicherten Person einbeziehen. Es kann unterschiedliche Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern umfassen, die unter Umständen schon lange zurückliegen (siehe auch Artikel Seite XX).
Versicherte müssen also keine Anträge stellen oder Beweise vorlegen. Sie sind jedoch verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken. Dazu gehört, bei der Aufklärung des Sachverhalts, bei Untersuchungen, bei der Behandlung sowie bei Leistungen zur Teilhabe in angemessenem Umfang mitzuwirken.
Leitet die BG RCI ein Feststellungsverfahren ein, muss sie die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen unverzüglich informieren und in das Verfahren einbeziehen. Vor der endgültigen Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit werden diese Stellen über die Ermittlungsergebnisse unterrichtet. Halten sie die Ermittlungen für unvollständig, können sie ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen, die von der BG RCI verbindlich durchzuführen sind. Nach Abschluss aller Ermittlungen können die zuständigen Stellen außerdem ein Zusammenhangsgutachten erstellen und hierzu die Versicherten untersuchen oder andere Ärztinnen und Ärzte auf Kosten der BG RCI beauftragen.
Liegt eine Berufskrankheit vor, erlässt die BG RCI einen Anerkennungsbescheid, andernfalls lehnt sie durch einen ausführlich begründeten Bescheid die Anerkennung der Berufskrankheit ab. Gegen einen Ablehnungsbescheid kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist der Weg zu einer Klage vor dem Sozialgericht eröffnet.
Zusammenhangsfragen und Beweismaßstäbe
Liegt bei einer versicherten Person eine Erkrankung vor, die als Berufskrankheit in Betracht kommt, und war sie bei der Arbeit entsprechenden Einwirkungen ausgesetzt, prüft die Berufsgenossenschaft, ob diese Einwirkungen im konkreten Fall wesentlich zur Erkrankung beigetragen haben.
Die schädigende Einwirkung selbst muss sicher feststehen. Für den Nachweis, dass sie durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde, reicht jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Das bedeutet, dass mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen muss. Zudem ist zu prüfen, ob die Einwirkung tatsächlich den Gesundheitsschaden verursacht hat. Ist dies der Fall, besteht eine Entschädigungspflicht der BG RCI.
Ob ein solcher Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung besteht, kann häufig nur durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Der Gutachter oder die Gutachterin berücksichtigt medizinische Erkenntnisse ebenso wie die rechtlichen Beweismaßstäbe. Er oder sie bewertet unter anderem Krankheitsbeginn, Dauer und Art der Einwirkung, den Verlauf der Erkrankung, Latenzzeiten sowie mögliche andere Ursachen. Passt das konkrete Krankheitsbild nicht zu den typischen Auswirkungen der beruflichen Einwirkung, kann die Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.
Eine Entscheidung zugunsten der Versicherten bei Zweifeln an Tatsachen oder Ursachenzusammenhängen ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorgesehen. Die Berufsgenossenschaft entscheidet nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung.
Heilbehandlung
Leidet jemand an einer Berufskrankheit, sorgt die BG RCI mit allen geeigneten Mitteln dafür, die Gesundheit wiederherzustellen, die Folgen der Erkrankung zu lindern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Zum Umfang der Heilbehandlung gehören unter anderem die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die BG RCI steuert das Heilverfahren im Sinne einer ganzheitlichen Rehabilitation.
Als Partner stehen uns dabei auf die Rehabilitation von Berufskrankheiten spezialisierte Kliniken zur Seite. So verfügt zum Beispiel die berufsgenossenschaftliche Klinik für Berufskrankheiten in Bad Reichenhall über die Kompetenz in leitliniengerechter Diagnostik und Therapie von Berufskrankheiten. Zu ihren Schwerpunkten gehören insbesondere Erkrankungen der Atemwege und der Haut sowie COVID-19.
Für Versicherte, die an einer Asbestose erkrankt sind, bietet die BG RCI ein erweitertes Vorsorgeangebot zur Früherkennung von Mesotheliomen mittels Biomarkern an.
Fazit
Das Recht der Berufskrankheiten ist ein interessantes Berufsfeld an der Schnittstelle zwischen Recht, Medizin und Technik. Durch qualifiziertes Personal und das zugunsten der Versicherten geltende Amtsermittlungsprinzip wird eine sachlich fundierte und rechtsfeste Entscheidung über die Anerkennung von Berufskrankheiten und damit verbundene Ansprüche auf Sozialleistungen gewährleistet. Um diesem hohen Anspruch gerecht zu werden, bildet die BG RCI an ihren Standorten bundesweit Sozialversicherungsfachangestellte aus und bereitet Nachwuchskräfte im dualen Studium auf ihre Aufgaben im Dienst der gesetzlichen Unfallversicherung vor.
Michael Behrens, BG RCI
Begleitung in schwierigen Zeiten
Schwere Erkrankungen stellen Betroffene und ihre Angehörigen oft vor enorme medizinische, soziale und organisatorische Herausforderungen. Wenn gesundheitliche Einschränkungen, Unsicherheit über Anträge und die Sorge um die berufliche Zukunft zusammentreffen, braucht es Orientierung und verlässliche Unterstützung. Das Reha-Management bei Berufskrankheiten begleitet Versicherte in genau diesen komplexen Situationen – persönlich, koordiniert und mit dem Ziel, Verschlechterungen zu verhindern und Teilhabe zu sichern.
„Ich bin schwer erkrankt und ich weiß gar nicht wie es weitergehen soll. Ich kann nicht mehr alleine einkaufen, ich bin mit allem überfordert. Meine Ehefrau ist ebenfalls krank und ich habe sonst niemanden. Wo muss ich denn überhaupt welchen Antrag stellen? Können Sie mir helfen?“
Das genannte Beispiel ist eine typische Situation aus dem Alltag eines Reha-Managers oder einer Reha-Managerin bei Berufskrankheiten. Ziel ist es, in komplexen Fällen durch eine abgestimmte Begleitung bei der medizinischen Rehabilitation und bei Teilhabeleistungen zu verhindern, dass eine Berufskrankheit entsteht, sich verschlimmert oder erneut auftritt.
Mitarbeitende des Reha-Managements müssen für diese Aufgabe besonders qualifiziert sein. Sie verfügen daher über mehrjährige Berufserfahrung und ein ausgeprägtes Wissen über medizinische Versorgungsstrukturen. Mit der Steuerung von Heilverfahren sowie mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und den angrenzenden Rechtsgebieten des Sozialrechts sind sie sehr vertraut. Neben den Fach- und Methodenkompetenzen setzt die Tätigkeit auch im Bereich der Sozial- und Selbstkompetenz Eigenschaften wie eine ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit sowie Einfühlungsvermögen voraus.
Wann Reha-Management zum Einsatz kommt
Fälle mit der Notwendigkeit einer intensiven Betreuung sollen möglichst frühzeitig erkannt und dem Reha-Management zugeordnet werden. Hierfür haben wir Leitplanken definiert, die folgende Fallkonstellationen betreffen:
- Verdacht auf berufsbedingte Krebserkrankung
- anerkannte Berufskrankheit mit Schwierigkeiten im Heilverfahren
- Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- konkret benennbare soziale und und persönliche Risikofaktoren
Sobald die BG RCI Kenntnis über den Verdacht auf eine berufsbedingte Krebserkrankung erhalten hat, wird der Fall dem Reha-Management vorgelegt. Möglichst zeitnah wird Kontakt mit den Betroffenen aufgenommen, um einen Besuchstermin für ein persönliches Erstgespräch zu vereinbaren. In der Regel findet dieses Gespräch im häuslichen Umfeld statt. Situationsabhängig kann das Gespräch beispielsweise auch während einer stationären Behandlung oder in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.
Das Erstgespräch kennzeichnet oftmals den Beginn des Feststellungsverfahrens. Damit wird einerseits ein Vertrauensverhältnis zwischen Erkrankten, deren Angehörigen und der BG RCI geschaffen, zum anderen wird das Verfahren beschleunigt. Die Betroffenen müssen beispielweise keine Fragebögen ausfüllen; sie werden vollumfänglich vor Ort zur Arbeits- und Krankheitsanamnese befragt, zu Anträgen bei anderen Rehabilitationsträgern beraten und Bedarfe werden an die zuständigen Träger wie an die gesetzliche Pflegeversicherung weitergeleitet. Die Betroffenen werden in ihrer Krisensituation auch psychosozial unterstützt. Anschließend wird ein Bericht über das Erstgespräch zur weiteren Bearbeitung im Feststellungsverfahren erstellt.
Nicht jede Erkrankung ist hinsichtlich des Schweregrads von Beginn an mit einer Krebserkrankung gleichzusetzen. Allerdings können sich aus zunächst vergleichbar harmlos wirkenden Erkrankungen im weiteren Verlauf ernstzunehmende Probleme entwickeln. Klassische Beispiele für Komplikationen im Heilverlauf sind Infektionen, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer operativen Versorgung auftreten können, wie etwa Keime im Knie nach einer Operation oder auch eine Lungenentzündung bei ohnehin Lungenerkrankten. Des Weiteren kann es vorkommen, dass die Therapie bei einer krebserkrankten Person keine Wirkung zeigt und die bisher erfolgte Behandlung nicht in einem zertifizierten Krebszentrum erfolgte. In solchen Fällen kann das Reha-Management steuernd eingreifen und über das Netzwerk der BG RCI für eine bessere Versorgung der versicherten Person eintreten.
Neben Problemen und Komplikationen im Heilverfahren kann es auch Schwierigkeiten bei dem Wiedereinstieg in den Beruf geben, die sich in langen Arbeitsunfähigkeitszeiten widerspiegeln. Nach dem Abschluss einer Heilbehandlung kann es zu Wiedererkrankungen kommen. Auch in solchen Fällen gewährleistet die BG RCI eine persönliche Unterstützung durch ihr Reha-Management.
Ganzheitliche Betrachtung statt reiner Diagnose
Die Planung und Durchführung erfolgen dabei nach einem modernen Krankheitsbild: Personen werden nicht nur als gesund oder krank definiert, sondern ganzheitlich betrachtet. Das eingangs genannte Beispiel zeigt auf: Die Ehefrau ist ebenfalls schwer erkrankt und kann den Versicherten nicht unterstützen. Ihre Erkrankung stellt vielleicht sogar als negativer Kontextfaktor eine zusätzliche Belastung für den Versicherten dar, da er sich für ihre Pflege verantwortlich fühlt.
Für manche ist es die erste schwerwiegende Erkrankung in ihrem Leben und ein großer Schock, für andere gehört es schon zum Alltag. Auch die Reaktionen und Verarbeitungen sind individuell. Die Personen dürfen daher nicht nur auf die Diagnose der Erkrankung reduziert werden, mit der sie leben und umgehen müssen. Vielmehr müssen verschiedene Kontextfaktoren in Form von Förderfaktoren und Barrieren einzelfallbezogen berücksichtigt werden.
Unterstützung am Arbeitsplatz
Mit einer Erkrankung ist oftmals auch die Sorge um den Arbeitsplatz verbunden. Auch hier unterstützen wir einzelfallbezogen. Hierbei stehen zunächst die Werkzeuge der Individualprävention zur Verfügung. In einigen Fällen reichen diese jedoch nicht aus und es sind intensive Beratungen unter Einbindung des Betriebs notwendig. Auch hier tritt das Reha-Management in seiner Lotsenfunktion auf.
Sollte auch das nicht ausreichen, können wir durch eine sachgerechte Koordinierung oder Gewährung von Übergangsleistungen, Übergangsgeld oder anderen Maßnahmen dafür sorgen, dass für Erkrankte ein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz – entweder bei dem gleichen Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen – gefunden wird.
Nachgehende Betreuung
Im Vordergrund des Reha-Managements steht jedoch nicht nur die Unterstützung bei Komplikationen im Heilverlauf oder die Wiedereingliederung. Bei einigen Erkrankungen – wie beispielsweise Silikosen – tritt häufig eine kontinuierliche Verschlimmerung auf. Deshalb wird das Reha-Management durch das Konzept der nachgehenden Betreuung ergänzt.
Hierbei erfahren Betroffene Unterstützung bei der Sicherstellung der angemessenen medizinischen Betreuung und der Versorgung mit Hilfsmitteln. Hierzu gehört auch die Feststellung von Pflegeleistungen und Wohnungshilfen. Um die Versorgung sicherzustellen, bieten wird den Schwererkrankten einmal jährlich einen persönlichen Besuch an. Vor Ort stellt sich oftmals heraus, dass die aktenkundige Versorgungssituation von der Realität abweicht und die Besuche durch die Mitarbeitenden im Außendienst unverzichtbar sind, um eine optimale Versorgung zu gewährleisten.
Gelingt dies im häuslichen Umfeld nicht mehr, werden Versicherte bei der stationären Heimunterbringung unterstützt. Verschlechtert sich der Gesundheitszustand weiter und eine kurative Behandlung gelingt nicht mehr, unterstützen wir bei einer palliativen Versorgung– bis hin zur Hospizunterbringung und Aufklärung über mögliche Hinterbliebenenleistungen.
Letztlich trägt das Reha-Management bei Berufskrankheiten dazu bei, dass die versicherten Personen und ihr Umfeld mit allen geeigneten Mitteln unter Einbindung des zur Verfügung stehenden Netzwerks auch in komplexen und betreuungsintensiven Fällen nicht auf sich alleine gestellt sind. In dieser Form stellt es ein Alleinstellungsmerkmal und ein „Premium-Produkt“ der gesetzlichen Unfallversicherung dar. In unserem Beispielfall können wir also sagen: „Ja, wir sind für Sie da.“
Maresa Kamrad, Jan Müller, BG RCI
Passgenauer Schutz für Gesundheit und Arbeitsplatz
Wenn bestehende Schutzmaßnahmen nicht ausreichen und eine Berufskrankheit droht oder vorliegt, greift die Individualprävention der Berufsgenossenschaften. Sie setzt beim einzelnen Menschen an, kombiniert medizinische, technische und organisatorische Maßnahmen und verfolgt ein klares Ziel: die Gesundheit der Versicherten zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern.
Der Präventionsauftrag der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist gesetzlich verankert und folgt einem ganzheitlichen Ansatz. Er umfasst sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen ebenso wie den Gesundheitsschutz. Arbeits- und Gesundheitsschutz sind dabei eine partnerschaftliche Aufgabe: Unternehmen und Einrichtungen, Unfallversicherungsträger, Fachkräfte sowie die Versicherten selbst tragen gemeinsam Verantwortung.
Lärm, Staub, schwere Maschinen, chemische Substanzen, Kälte oder Hitze – im Berufsleben sind viele Beschäftigte gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt. Unternehmen stellen die notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung. Doch was, wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen oder die Arbeit bereits krank gemacht hat? Wenn eine Berufskrankheit anerkannt wurde oder die Gefahr besteht, dass sie entsteht, wieder auflebt oder sich verschlimmert?
Individualprävention: der Mensch im Mittelpunkt
Genau hier setzt die Individualprävention (IP) an. Sie richtet sich an einzelne Versicherte und ermöglicht passgenaue Schutzmaßnahmen für sie. Oberstes Ziel dabei ist immer die Erhaltung der Gesundheit und des Arbeitsplatzes der betroffenen Beschäftigten. Die Sachbearbeitung, Reha-Managerinnen und -Manager sowie der Präventionsdienst der BG RCI arbeiten dabei eng mit einem Netzwerk aus Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern, Bildungsstätten, Sanitätshäusern und weiteren Partnern zusammen.
Das Angebot reicht von medizinischen Maßnahmen wie Heilbehandlung und stationären Rehabilitationen über die Optimierung von Arbeitsplätzen und -abläufen bis hin zur Steigerung der Gesundheitskompetenz im Rahmen von Seminaren und Coachings.
Dabei hängt es zum großen Teil von der Art der Erkrankung ab, welche Maßnahmen zum Einsatz kommen und wie verfahren wird.
Um Belastungen zu erkennen, die eine Berufskrankheit verursachen oder verschlimmern können, besucht die Aufsichtsperson gemeinsam mit der betroffenen Person den Arbeitsplatz. Dort wird geprüft, welchen Einwirkungen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt ist. Gemeinsam mit den betrieblichen Ansprechpartnern werden anschließend passende Schutzmaßnahmen festgelegt, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen – sofern diese noch nicht ausreichend umgesetzt sind.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigen die Beispiele Hauterkrankungen (BK Nr. 5101) und Lärmschwerhörigkeit (BK Nr. 2301).
Hauterkrankungen: frühzeitig handeln, nachhaltig schützen
Die Haut ist unsere wichtigste Schutzbarriere gegen Einflüsse von außen. Bei Hauterkrankungen können zum Beispiel hautschädigende und sensibilisierende Stoffe eine Rolle spielen. Dann stehen wir unseren Versicherten von Anfang an mit Rat und Tat zur Seite, zunächst weitgehend unabhängig von einer möglichen Anerkennung als Berufskrankheit.
Am Anfang steht in der Regel eine ausführliche telefonische Befragung durch die Sachbearbeitung oder das Reha-Management, um das weitere Vorgehen schnell und gezielt festzulegen. Anschließend wird meist ein Behandlungsauftrag an die behandelnde Hautärztin oder den Hautarzt erteilt. Auch Betriebsärztinnen und -ärzte können – mit Einverständnis der Betroffenen – eingebunden werden.
Ergänzend kommen weitere Angebote hinzu, etwa Hautschutzseminare oder berufsdermatologische Sprechstunden. In den zweitägigen Seminaren erhalten die Teilnehmenden neben einer umfassenden Diagnostik eine individuelle Beratung zum Hautschutz und zum richtigen Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung. Empfohlene Ausstattungen wie spezielle Handschuhe oder Sicherheitsschuhe werden am Arbeitsplatz erprobt und bei Bewährung dauerhaft zur Verfügung gestellt.
Parallel dazu setzt die Individualprävention direkt am Arbeitsplatz an: Die Aufsichtspersonen prüfen, ob solche Stoffe verwendet werden, und beraten dazu, wie Arbeitsabläufe so gestaltet werden können, dass Hautkontakte möglichst vermieden werden. In manchen Fällen lassen sich gefährliche Stoffe durch weniger schädliche ersetzen. Ist das nicht möglich, können je nach Arbeitsumfeld aber zum Beispiel eine geschlossene Ausführung von Anlagen, geeignete Rohr- und Schlauchleitungen oder einfache Hilfsmittel wie Fasspumpen helfen, um direkten Hautkontakt oder Verschmutzungen zu verhindern.
Hauterkrankungen können außerdem durch häufigen oder langen Kontakt mit Wasser (Feuchtarbeit), durch raue Oberflächen oder durch Stäube entstehen. Auch diese Belastungen lassen sich oft durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen verringern oder verhindern. Zusätzlich unterstützen die Aufsichtspersonen bei der Auswahl und richtigen Nutzung persönlicher Schutzausrüstung, etwa von passenden Schutzhandschuhen.
Kann trotz aller Maßnahmen der Hautzustand langfristig nicht stabilisiert und der Arbeitsplatz nicht erhalten werden, unterstützt das Reha-Management bei einer innerbetrieblichen Umsetzung oder – wenn nötig – bei weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, etwa einer Umschulung.
Lärmschwerhörigkeit: sensibilisieren, schützen, Lebensqualität erhalten
Statistiken zeigen: Die am häufigsten gemeldete Berufskrankheit 2024 war die Lärmschwerhörigkeit. Insgesamt wurden bei allen Unfallversicherungsträgern 19.310 Fälle von Lärmschwerhörigkeit registriert. Allein bei der BG RCI gingen 1.738 Meldungen ein, von denen etwa die Hälfte anerkannt wurde. Damit entspricht die Erkrankung rund 24 Prozent aller bei der BG RCI gemeldeten Berufskrankheiten.
Wenn eine arbeitsbedingte Lärmschwerhörigkeit vorliegt, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, eine weitere Lärmschädigung zu verhindern. Die Aufsichtspersonen beraten dazu, wie Lärm am Arbeitsplatz reduziert werden kann – zum Beispiel durch leisere Arbeitsmittel, Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Schall oder eine bessere Raumakustik. Außerdem unterstützen sie bei der Auswahl und richtigen Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung, etwa von individuell angepasstem Gehörschutz.
Auch die Betroffenen selbst können manchmal dazu beitragen, Lärm zu vermeiden. Wenn das der Fall ist, machen die Aufsichtspersonen darauf aufmerksam. Zudem motivieren sie zur aktiven Mitarbeit bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Wenn trotz aller Maßnahmen noch Risiken bestehen, informieren die Aufsichtspersonen darüber offen.
Nach Anerkennung einer arbeitsbedingten Lärmschwerhörigkeit können Betroffene an einem mehrtägigen Lärmseminar teilnehmen. In den Bildungszentren Maikammer und Laubach bekommen sie Wissen und praktische Kompetenzen rund um das Thema Lärm vermittelt – von den medizinischen Grundlagen des Hörens über die Auswirkungen von Lärm auf Körper und Psyche bis hin zu technischen Möglichkeiten der Lärmminderung.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Gehörschutz: Die Teilnehmenden lernen verschiedene Schutzmöglichkeiten kennen und üben deren richtige Anwendung. Ergänzend werden Kostenübernahmen für individuell angepasste Otoplastiken ausgestellt.
Ziel ist es, das Bewusstsein für Lärm zu schärfen, weitere Hörschäden zu vermeiden und die Lebensqualität zu verbessern.
Gemeinsam wirksam
Die Beispiele Haut und Lärm zeigen: Individualprävention ist vielfältig und geht weit über einzelne Maßnahmen hinaus. Sie verbindet medizinische Versorgung, Arbeitsplatzgestaltung und persönliche Beratung zu einem ganzheitlichen Ansatz. Das Angebot erstreckt sich ebenso auf Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems oder der Atemwege.
Entscheidend für den Erfolg ist das vertrauensvolle Miteinander aller Beteiligten – der Versicherten, der Betriebe, der Aufsichtspersonen und der Fachleute der Berufsgenossenschaft. So können Berufskrankheiten verhindert, Gesundheitsrisiken nachhaltig reduziert und Arbeitsplätze langfristig erhalten werden.
Klaudia Holovaciuc, Michael Kost, Martin Sedlak, Julia Wagner, Dr. Tobias Schröder; alle BG RCI
Dem Ursprung auf der Spur
Wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, kommt der engen Zusammenarbeit von Prävention sowie Rehabilitation und Leistung eine zentrale Bedeutung zu. Arbeitstechnische Ermittlungen liefern die entscheidende Grundlage, um arbeitsbedingte Einwirkungen vollständig zu erfassen und damit eine fundierte Entscheidung über Anerkennung, Rehabilitation und Entschädigung zu ermöglichen.
Am Anfang der Ermittlungen steht die Entscheidung des Geschäftsbereichs Rehabilitation und Leistung, welche Berufskrankheiten im konkreten Fall infrage kommen. Denn jede Berufskrankheit ist laut Berufskrankheiten-Verordnung auf bestimmte Einwirkungen zurückzuführen. Derzeit sind dort 85 Berufskrankheiten aufgeführt, die durch unterschiedliche Belastungen entstehen können – zum Beispiel durch Lärm, Vibrationen, Fasern, Gefahrstoffe oder körperliche Belastungen.
Diese Vielfalt stellt hohe Anforderungen an die Ermittelnden, die oft das gesamte Berufsleben der Versicherten in den Blick nehmen müssen. Die arbeitstechnischen Ermittlungen werden bei der BG RCI durch Aufsichtspersonen sowie Messtechnikerinnen und Messtechniker (bei Lärmexpositionen) durchgeführt. Sie bringen technisches, naturwissenschaftliches und praktisches Fachwissen mit und halten dieses durch regelmäßige Schulungen und den fachlichen Austausch innerhalb der BG RCI und der DGUV stets aktuell.
So laufen die Ermittlungen ab
Bei den arbeitstechnischen Ermittlungen werden alle wichtigen Umstände berücksichtigt und vorhandene Informationen sorgfältig geprüft. Je nach Erkrankung wird festgelegt, welche Angaben benötigt werden – zum Beispiel zu verwendeten Stoffen und Arbeitsmitteln, zur Dauer der Belastung oder zu bestehenden Schutzmaßnahmen.
Diese Informationen werden soweit möglich von den Versicherten und den Mitgliedsbetrieben zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können bereits vorhandene Unterlagen genutzt werden, etwa Messprotokolle oder Expositionsdaten, die der BG RCI vorliegen. Wenn es sinnvoll und notwendig ist, finden die Ermittlungen – mit Zustimmung der Betroffenen – auch direkt am Arbeitsplatz statt. Dabei gilt immer der Grundsatz: so einfach, zweckmäßig und zügig wie möglich.
Blick in die Vergangenheit
Bei einigen Berufskrankheiten, zum Beispiel bestimmten Krebserkrankungen, zeigen sich die Folgen oft erst viele Jahre oder sogar Jahrzehnte nach der schädigenden Einwirkung. Zusätzlich erschwert der demografische Wandel die Ermittlungen, weil Wissen über frühere Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren verloren gehen kann, wenn erfahrene Beschäftigte in den Ruhestand gehen.
Um dennoch qualitativ hochwertige Ermittlungsergebnisse zu gewährleisten und gleichzeitig den Aufwand für die Mitgliedsbetriebe zu begrenzen, hat die BG RCI gemeinsam mit den anderen Unfallversicherungsträgern und der DGUV eine Reihe von Maßnahmen entwickelt. Dazu gehören die Übernahme von Aushändigungs- und Archivierungspflichten der Arbeitgebenden durch die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV sowie die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung von Einwirkungskatastern.
Auch unter schwierigen Bedingungen führt der Geschäftsbereich Prävention die arbeitstechnischen Ermittlungen sorgfältig durch. So wird eine faire Entscheidung für die Betroffenen ermöglicht und sichergestellt, dass die BG RCI ihre Aufgaben bei Rehabilitation und Entschädigung zuverlässig erfüllen kann. Damit dies gelingt, sind wir auf die Mitwirkung aller Beteiligten angewiesen. Ihre Unterstützung – ob als Versicherte oder als Mitgliedsbetrieb – ist dabei unverzichtbar.
Dr. Tobias Schröder, BG RCI
Früher erkennen, besser behandeln
Obwohl Asbest in Deutschland seit 1993 verboten ist, zählt der gefährliche Stoff weiterhin zu den Hauptverursachern schwerwiegender Berufskrankheiten. Aktuelle Daten der BG RCI zeigen: Mit 14,11 Prozent sind asbestbedingte Erkrankungen die dritthäufigste anerkannte Berufskrankheit. Besonders alarmierend ist dabei die hohe Zahl an Mesotheliomen – bösartigen Tumoren des Brust- oder Bauchfells –, die oft erst im fortgeschrittenen Stadium erkannt werden.
Um die Früherkennung zu verbessern und die medizinische Versorgung betroffener Versicherter weiter auszubauen, hat die gesetzliche Unfallversicherung ein innovatives Vorsorgeprogramm gestartet: das erweiterte Vorsorgeangebot zur Früherkennung von Mesotheliomen (EVA-Mesothel). Dieses bundesweite Angebot richtet sich gezielt an Personen, die an einer anerkannten Asbestose erkrankt sind (BK Nr. 4103). Eine Asbestose ist eine chronische Lungenkrankheit, die durch das Einatmen von Asbestfasern verursacht wird. Diese Fasern lagern sich in der Lunge ab, wo sie zu einer Vernarbung und Verdickung des Lungengewebes (Lungenfibrose) führen. Dies kann die Atmung erschweren und das Risiko für weitere Erkrankungen wie Lungenkrebs oder ein Mesotheliom erhöhen. EVA-Mesothel basiert auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Medizinischer Fortschritt durch Biomarker
Das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IPA) an der Ruhr-Universität Bochum hat im Rahmen seiner MoMar-Studien (Molekulare Marker) ein neuartiges Verfahren entwickelt, das eine deutlich frühere Erkennung des malignen Mesothelioms ermöglicht. Dabei werden zwei Biomarker im Blut analysiert: der etablierte Marker Mesothelin sowie der am IPA entwickelte Marker Calretinin.
Durch die Analyse dieser Marker kann ein Krankheitsverdacht bereits in einem frühen Stadium gestellt werden – noch bevor klinische Symptome auftreten. Das eröffnet neue Chancen für eine rechtzeitige Diagnose und verbesserte Behandlungsmöglichkeiten.
EVA-Mesothel: So läuft die neue Vorsorge ab
Betroffene Versicherte der BG RCI erhalten ein persönliches Angebot zur Teilnahme an EVA-Mesothel. Nach Zustimmung wird ein ärztliches Beratungsgespräch organisiert, in dem über Nutzen, Ablauf und mögliche Risiken aufgeklärt wird. Erst danach entscheidet die versicherte Person, ob sie an der Biomarkeruntersuchung teilnehmen möchte.
Im Falle der Teilnahme erfolgt eine einfache Blutentnahme. Die Analyse der Biomarker übernimmt ein spezialisiertes Labor.
- Unauffälliger Befund: Eine erneute Blutuntersuchung ist nach einem Jahr vorgesehen.
- Auffälliger Befund oder weitere medizinische Hinweise: Die versicherte Person erhält ein Angebot zur weiterführenden Diagnostik in einer zertifizierten Mesotheliomeinheit – einem Netzwerk aus stationären und ambulanten Einrichtungen, in denen alle Beteiligten Fachrichtungen eng zusammenarbeiten. Wird der Verdacht bestätigt, folgt auf Wunsch eine individuelle medizinische Behandlung – in enger Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger.
- Nicht bestätigter Verdacht: Eine erneute Blutentnahme wird nach drei Monaten empfohlen.
Fazit
Trotz des schon lange zurückliegenden Asbestverbots bleibt die Gefahr einer Erkrankung durch diesen jahrzehntelang eingesetzten Baustoff für Menschen, die beruflich damit in Kontakt kamen, bestehen. Mit EVA-Mesothel bietet die gesetzliche Unfallversicherung ein wegweisendes Programm, das auf Früherkennung durch moderne Biomarker setzt. Ziel ist es, betroffenen Versicherten eine bessere medizinische Versorgung und damit mehr Lebensqualität zu ermöglichen.
Weitere Informationen zu der Studie gibt es auf der Webseite der DGUV.
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Pia Westerheide, BG RCI




