Berufskrankheiten-Liste

Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) mit ihrer Berufskrankheiten-Liste. Jeder Berufskrankheit wird dort eine eigene Nummer zugeordnet.

Zum Beispiel BK Nr. 2301 – Lärmschwerhörigkeit – oder BK Nr. 2108 – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule.

Die in dieser Verordnung festgelegte Liste der Berufskrankheiten ist eine „abschließende Liste". Selbst wenn also andere als die bezeichneten Erkrankungen auf eine berufliche Belastung zurückzuführen sind, können diese nicht als Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden.

Eine Krankheit wird dann in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen, wenn der Gesetzgeber die Entscheidung trifft, die Krankheit im Rahmen einer Gesetzesänderung in die Berufskrankheiten-Liste aufzunehmen. Der Gesetzgeber veranlasst das Verfahren, wenn er nach eingehenden - auch medizinischen - Beratungen zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine bestimmte Personengruppe durch ihre berufliche Tätigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt ist, sich eine solche Krankheit zuzuziehen. Das Risiko muss weit größer sein als das der Allgemeinbevölkerung. Nicht jedes Krankheitsbild erfüllt die für Berufskrankheiten festgesetzten rechtlichen Voraussetzungen.

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Was sind typische Berufskrankheiten?

  • Allergien der Haut oder der Atemwege durch Berufsstoffe
  • Lungenkrankheiten durch Asbest
  • Schwerhörigkeit durch Lärm am Arbeitsplatz
  • Silikose durch Quarzstaub

Und wenn die Krankheit nicht in der Berufskrankheiten-Liste steht?

In Ausnahmefällen kann auch eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Liste genannt ist oder bei der die in der Verordnung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, „wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Krankheit nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Krankheiten die „wie eine Berufskrankheit" anerkannt werden, obwohl sie formalrechtlich keine sind, werden als Wie- oder Quasi-Berufskrankheiten bezeichnet.

Die gesetzliche Regelung zu den Wie-Berufskrankheiten soll den Nachteilen des sonst geltenden Listenprinzips entgegenwirken. Durch diese sollen auch solche Krankheiten „wie eine Berufskrankheit" entschädigt werden, die nur deshalb nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen worden sind, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen während ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Liste noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten.

Rückenbeschwerden nach stundenlanger Bildschirmarbeit, Herz-Kreislauf-Probleme durch zu viel Stress oder Krankheiten des Nervensystems durch psychische Belastungen erfüllen nicht die gesetzlichen Kriterien für eine Anerkennung als Berufskrankheit; hier liegen bisher auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse über Zusammenhänge vor, die eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit" erlauben könnten.