G 1.2 Sprengarbeiten – Geophysik
Mögliche Gefahren
- Stolpern und Stürzen im Gelände
- Hochziehen der Ladung beim Ziehen des Bohrgestänges
- Zünden der Ladung bei nicht ausreichender Teufe
- Zünden der Ladung durch zu hohe Temperatur (≥ 75 °C)
- elektrischer Strom aus Geräten, Leitungen, Elektrostatik, Funk
- Nichthandhabungssicherheit der Sprengstoffe bei Temperaturen unter –20°C
- Sprengstoffreste im Bohrgestänge
Maßnahmen
Sprengerlaubnis
- Sprengarbeiten dürfen nur Unternehmen 1 durchführen, die eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz für das angewendete Sprengverfahren besitzen.
Anzeigepflicht
- Sprengungen sind der zuständigen staatlichen Behörde anzuzeigen.
Verantwortung
- Beim Umgang mit Sprengmitteln ist der Sprengberechtigte allein verantwortlich und weisungsberechtigt.
Sprengsignale
- Die Bedeutung der Sprengsignale ist bekanntzugeben. Sie lauten
1. Sprengsignal – ein langer Ton – sofort in Deckung gehen,
2. Sprengsignal – zwei kurze Töne – es wird gezündet,
3. Sprengsignal – drei kurze Töne – das Sprengen ist beendet.
Allgemeine Anforderungen
- dem Gelände und Klima angepasste Kleidung und Schuhwerk verwenden
- Kontrolle, dass die Ladung auf Teufe bleibt (notfalls Vernichten der Ladung im Gestänge vor dem Ziehen)
- bei Sprengungen im offenen Bohrloch grundsätzlich eine Sicherungsstange verwenden
- bei trockenem oder schlagendem Bohren vor dem Laden den Laderaum kühlen
- Abstand von Fahrzeugen, Geräten, elektrischen Leitungen und Funk einhalten
- keine Sprengarbeiten bei Temperaturen unter –20°C ausführen
- für Sprengmittel sind besondere Lagerbedingungen einzuhalten
Betriebsanweisungen
- Es müssen Festlegungen vorliegen über
- den Transport von Sprengmitteln,
- das Aufbewahren von Sprengmitteln in Lagern,
- das vorübergehende Aufbewahren von Sprengmitteln,
- das Verhalten bei der Durchführung der Sprengarbeit,
- das Verhalten bei Verlust, Fund und Beseitigung von Sprengmitteln und beim Antreffen von Versagern.
Persönliche Schutzausrüstung
Auswahl gemäß Gefährdungsbeurteilung, hier insbesondere
- Wetterschutzkleidung
- Warnweste
- knöchelumschließende Schutzschuhe
- Schutzbrille
- Gehörschutz
- Schutzhelm
Anforderungen an das Personal
- Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur Personen mit staatlicher Befähigung erlaubt.
Weitere Informationen
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
- 1.–3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
- Seismik-Bergverordnung (SeismikBergVO)
- Landesbergverordnungen
- Dienstanweisungen für Sprengarbeiten bei geophysikalischen Bodenuntersuchungen