Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung: Feier – Ausflug – Firmenevent

Versichert … oder etwa nicht?

Der Begriff „Gemeinschaftsveranstaltung“ ist nicht gesetzlich definiert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz hängt allerdings auch nicht von der Bezeichnung der Veranstaltung als solche ab, sondern vom Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale. Versichert sind immer nur die betrieblichen Tätigkeiten von Beschäftigten und ggf. Tätigkeiten in einem inneren Bezug dazu.

Wovon hängt der Versicherungsschutz ab?

Das Bundessozialgericht hat die nachstehenden wesentlichen Kriterien festgelegt, die zur Bejahung des Versicherungsschutzes alle erfüllt sein müssen:

1. Gemeinschaftszweck

Die Veranstaltung muss einen angemessenen Gemeinschaftszweck verfolgen; die Förderung des Betriebsklimas und Stärkung des Zusammenhalts der Beschäftigten untereinander. Welcher Anlass gewählt wird, eine solche Veranstaltung durchzuführen, kann variieren.

Beispiele: Betriebsausflug, Weihnachtsfeier/Jahresausklang, Firmenjubiläum usw.
In manchen Unternehmen werden solche Veranstaltungen regelmäßig/traditionsgemäß, in anderen selten oder auch nur einmalig durchgeführt. Eine Beschränkung in der Veranstaltungsanzahl pro Jahr gibt es nicht.
Auch kommt es auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden im Sinne einer absoluten Untergrenze nicht an.

2. Planung und Durchführung

Planung und Durchführung der Veranstaltung muss im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung erfolgen. Veranstalter kann die Unternehmensleitung selbst sein oder z. B. der Betriebsrat, ein Festkomitee, eine Sachgebiets-/Teamleitung. Im Belegschaftskreis organisierte Veranstaltungen sind nicht deswegen betrieblich, weil ausschließlich Beschäftigte daran teilnehmen.

3. Anwesenheit der Unternehmensleitung

Die Unternehmensleitung muss selbst nicht anwesend sein, jedoch die mit der Planung und Durchführung beauftragte(n) Person(en).
Der Versicherungsschutz ist zeitlich begrenzt bis zur offiziellen Beendigung der Veranstaltung. Ein Ausklang der Veranstaltung ohne Teilnahme der entsprechenden Person(en) ist nicht mehr in den UV-Schutz einbezogen.

4. Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten

Allen Betriebsangehörigen (ggf. der jeweiligen Unternehmenseinheit) muss die Teilnahme offenstehen, ohne dass eine Teilnahmepflicht besteht.
In der Regel gibt es z. B. bei Betriebsausflügen immer mehrere Programmpunkte, an denen ausnahmslos alle teilnehmen können (gemeinsame Mahlzeiten, gemütliches Beisammensein im Anschluss an einzelne Aktivitäten, die zum Teil als Alternativen angeboten werden). 
So können zum Beispiel am selben Ausflugziel Aktivitäten wie eine Radtour, Planwagenfahrt, Wanderung oder Bootsfahrt mit demselben Ausgangs- und Zielpunkt angeboten werden, um tatsächlich auch Personen einzubeziehen, die sich – z. B. aufgrund mangelnder Fitness/anderer körperlicher Voraussetzungen – nicht für bestimmte Programmpunkte interessieren würden.
Bei Weihnachtsfeiern kann ein ausgewogenes Programm für alle angeboten werden, ohne dass ein einzelner spezieller Programmpunkt wie z. B. Eislaufen unter diesem Aspekt dem Unfallversicherungsschutz entgegenstehen würde.
Für den Versicherungsschutz ist daher die gesamte Gestaltung der jeweiligen Veranstaltung unter diesem Aspekt zu betrachten. Nicht unter Versicherungsschutz stehen hingegen Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen offenstehen, oder Treffen von Belegschaftsmitgliedern aus privaten Motiven, die lediglich geduldet werden, aber nicht im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung in deren Interesse stattfinden. Sportveranstaltungen wie z. B. Skiwochenenden oder Fußballturniere sprechen in der Regel – unabhängig vom Wettkampfcharakter von Turnieren – nur einen begrenzten Interessentenkreis an und erfüllen grundsätzlich nicht den Zweck einer Gemeinschaftsveranstaltung.
Eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheidet aus, wenn die Veranstaltung nicht nur unwesentlich auch unternehmensfremden Personen (Externen, Familienangehörigen, Bekannten) offen steht.
Der Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind.

Was ist noch zu beachten?

Müssen die Veranstaltungen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet sein?

Nein. Der Unfallversicherungsschutz besteht kraft Gesetzes bei Erfüllung der Kriterien auch ohne, dass die Berufsgenossenschaft Kenntnis von der Veranstaltung hat.
Eine Meldung einer Verletzung im Rahmen der Veranstaltung ist hingegen verpflichtend, wenn Versicherte dadurch mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.

Sind auch die Wege hin und zurück versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wege von und zu der Veranstaltung als versicherte Tätigkeit, unabhängig davon, ob sie im Unternehmen selbst stattfindet oder woanders.
Wird die Veranstaltung im Anschluss an den offiziellen Teil ohne Anwesenheit der Unternehmensleitung oder der entsprechenden Verantwortlichen noch fortgeführt, wird diese zur Privatveranstaltung und es besteht für diese Zeit kein Versicherungsschutz mehr (auch nicht auf dem Betriebsgelände). Dauert dies länger als zwei Stunden, gibt es an diesem Tag „keinen versicherten Heimweg“. Bei einem aus privaten Gründen verspäteten Antritt der Heimfahrt nach z. B. nur einer Stunde besteht hingegen UV-Schutz für den gesamten Heimweg. Im Hinblick auf diese zur Rechtssicherheit festgesetzte „2-Stunden-Grenze“ ist nicht die Ankunft maßgeblich, sondern der Antritt des Heimweges.

Wie sieht es bei Alkoholgenuss aus?

Der Ausschank oder Genuss von alkoholischen Getränken schließt nicht zwingend den UV-Schutz aus. Auf einen maßvollen Alkoholgenuss sollte jedoch geachtet werden.
Volltrunkene sind rechtlich so zu betrachten, als wären sie gar nicht „bei der Arbeit“ oder bei der Veranstaltung, also ohne jeglichen gesetzlichen UV-Schutz. Hat der Alkoholgenuss nur einen Leistungsabfall bewirkt, und jemand ist trotz einer gewissen „Angetrunkenheit“ noch zu zweckgerichteten Handlungen in der Lage, bleibt der sachliche Zusammenhang für die unter Alkoholeinfluss verrichtete Arbeit bzw. Teilnahme an einer Veranstaltung bestehen.
Zu prüfen ist anhand der Unfallsituation und des Verhaltens unmittelbar vor und während des Unfallgeschehens dann, ob ein im Zustand der Trunkenheit eingetretener Unfall auf Risiken aus der Veranstaltung zurückzuführen ist oder allein auf die Trunkenheit. Typisches trunkenheitsbedingtes Verhalten kann sich z. B. durch einen Sturz ohne erkennbare äußere Ursache beim Torkeln äußern oder einen Zusammenstoß mit Personen/Möbeln. (Hätte dieser Unfall genauso ohne den Alkoholgenuss eintreten können? z. B. Stolpern über ein übersehenes Kabel o. ä.?) 
Bei der Bewertung des Alkoholgenusses als Unfallursache handelt es sich um die Gewichtung des versicherten Risikos „Arbeitsgefahren“ gegenüber dem privaten Risiko „Alkohol“. Das alkoholbedingte Fehlverhalten führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn die versicherte Person nach der Lebenserfahrung ohne Alkoholeinfluss bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre.

Achtung

Eine pauschale Aussage über das Bestehen des Versicherungsschutzes ist angesichts der vielen denkbaren Variationen nur eingeschränkt möglich.
Daher sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien zu prüfen.
Eine Prüfung des Versicherungsschutzes im Einzelfall – wie bei jeder anderen betrieblichen Tätigkeit auch – bleibt immer vorbehalten, d. h. bei Meldung einer Verletzung prüft die zuständige Regionaldirektion, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.

Die zuständige Regionaldirektion finden

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