Versicherungsschutz bei Praktika

Versichert … oder etwa nicht?

Der Begriff „Praktikum“ ist nicht gesetzlich definiert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz hängt allerdings auch nicht von der Bezeichnung als solcher ab, sondern den tatsächlichen Verhältnissen in der Ausgestaltung der Beziehung zwischen einem Unternehmen und der Person im sogenannten „Praktikum“.

 

Wovon hängt der Versicherungsschutz ab … und wer ist für den Versicherungsschutz zuständig?

Allgemeine Praktika

Praktika, die ausschließlich in einem Betrieb und ohne Bezug zu einem Bildungsträger durchgeführt werden, sind in der Regel über den Unfallversicherungsträger des Betriebs versichert.
Eine Eingliederung in den Arbeitsprozess des Praktikumsbetriebes als Voraussetzung einer Beschäftigung liegt in der Regel nur vor, wenn eine dem Unternehmen förderliche Leistung erbracht wird und eine Bindung an die Arbeitszeit und an die Weisungen der Aufsichtsperson in vollem Umfang besteht. Als Indiz für eine Eingliederung kann es hilfreich sein, die Gestaltungsmaßgaben des Praktikums schriftlich zu fixieren. Ohne schriftliche Vereinbarungen kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung an. Sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt geltende Praktikanten sind auch auf Wegen zum und vom Ort der Tätigkeit unfallversichert.
Eine Entgeltzahlung ist ein klares Indiz für eine Beschäftigung im Sinne einer Gegenleistung für eine Arbeitsleistung der Praktikanten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Sollte eine Eingliederung in den Betrieb nicht vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der konkreten Unfall bringenden Tätigkeit ein Versicherungsschutz ergibt, wenn jemand „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden ist, also eine dem Unternehmen förderliche und dem (ausdrücklichen oder mutmaßlichen) Willen des Unternehmers dienende Tätigkeit ausgeübt hat.

In anderen Fällen gewährleistet die Satzung der BG RCI während des Aufenthalts im Verantwortungsbereich des Unternehmens und für die damit verbundenen Risiken Unfallversicherungsschutz für Praktikanten bei versicherter Tätigkeit, dann allerdings nicht auf dem Hin- und Rückweg dorthin.

Bildungsträger

Praktika sind wichtiger Bestandteil vieler Bildungsmaßnahmen, wobei Bildungsträger den Praktikumsbetrieb mangels eigener Möglichkeiten lediglich zur Optimierung ihrer Maßnahmen nutzen, ohne dabei die Gesamtverantwortung dafür aus der Hand zu geben. In diesen Fällen bleibt bei einem betrieblichen Praktikum der Unfallversicherungsträger zuständig, dem der Bildungsträger angehört.

Schülerinnen und Schüler

In den Lehrplänen der Schulen sind häufig schon ab der 9. Klasse Praktika vorgesehen. Schülerinnen und Schüler, die auf Grund der gesetzlichen Schulpflicht oder zur Erlangung eines schulrechtlichen Abschlusses eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen, sind beim Unfallversicherungsträger des jeweiligen Bundeslandes versichert, und zwar einschließlich der Praktika. Das gilt sowohl für öffentliche als auch für private Schulen. Werden Schülerpraktika auf Initiative der Praktikanten in unterrichtsfreier Zeit absolviert, z. B. in die Ferien hinein fortgeführt, handelt es sich dann nicht mehr um eine Schulveranstaltung. Dann gelten die unter „allgemeine Praktika“ genannten Voraussetzungen. Beim alljährlichen bundesweiten „Girls’ Day“ soll den Schülerinnen ab Klasse 5 in Unternehmen und Organisationen die Berufswelt gezeigt und den Teilnehmerinnen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Begabungen „im praktischen Einsatz“ zu ergründen, Kontakte zu knüpfen und Frauen, die bereits erfolgreich im Berufsleben stehen, kennenzulernen.
Wenn die Schule die Teilnahme am Girls’ Day plant, organisiert, durchführt und betreut, handelt es sich um eine Schulveranstaltung, die in der Regel anstelle von Schulunterricht an diesem Tag stattfindet und daher über den Versicherungsträger der jeweiligen Schule versichert ist. Inzwischen gibt es im Rahmen der Gleichberechtigung auch den „Boys Day“.

Studierende

Studierende leisten in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene oder im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen denkbare Praktika entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums.

Das praktische Jahr von Studierenden der Medizin ist Bestandteil des Studiums und über den Unfallversicherungsträger der Hochschule versichert, in deren organisatorischem Verantwortungsbereich es absolviert wird (Uni-Kliniken, akademische Lehrkrankenhäuser).

Bei anderen Hochschul- oder Fachhochschulpraktika besteht unabhängig davon, ob die Praktika in den Studien oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden, grundsätzlich kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und sind daher über den Unfallversicherungsträger des Betriebes versichert. Gleiches gilt für die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehenen Ausbildungsabschnitte von je bis zu zwei Monaten Dauer (Krankenpflegedienst und Famulatur).

Auch berufspraktische Phasen der dualen Studiengänge sind in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Hierbei kommt es auf die Bezeichnung des dualen (praxis-/ausbildungsintegrierten) Studienganges nicht an, sondern es wird darauf abgestellt, dass die Studierenden/Praktikanten zu arbeitnehmertypischen Arbeitsleistungen verpflichtet sind, und unter Entgeltbezug weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert werden. Dies äußert sich neben der Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, den betrieblichen Weisungen zu folgen und die für die jeweilige Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, etwa auch in Indizien wie der Vereinbarung einer monatlichen Vergütung, einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sowie eines Urlaubsanspruchs. Freistellungen von der Arbeit erfolgen nur für Vorlesungen und Prüfungen. Bei deren Ausfall müssen die Studenten dem Betrieb zur Verfügung stehen, haben ihn unverzüglich zu benachrichtigen und bei Krankheit von mehr als drei Tagen eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Eine Nebentätigkeit darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Betriebes aufgenommen werden. Zudem erfolgt zuerst eine vertragliche Bindung an den Betrieb, erst darauf die Einschreibung an der Hochschule.

Bachelor-/Masterstudenten, Diplomanden/Doktoranden

Wenn Personen in Unternehmen zur Erstellung ihrer Abschlussarbeit tätig sind, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Versicherungsschutz, da sie selbständig und nicht weisungsgebunden im eigenen Interesse mit untergeordneter Bedeutung der von ihnen in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsleistungen tätig sind. Für diesen Personenkreis hat die Satzung der BG RCI jedoch seit 01.01.2012 einen Auffangtatbestand vorgesehen, der Personen, die sich zur Vorbereitung auf eine im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung abzulegenden Prüfung oder zu ähnlichen Zwecken im Unternehmen aufhalten. Hier sind z. B. auch Technikerarbeiten einbezogen, sofern kein vorrangiger Unfallversicherungsschutz besteht.

In Anbetracht der sich ständig im Umbruch befindlichen Bildungswege sollte hier keine Begrenzung auf bestimmte Bezeichnungen erfolgen, um der Praxis auch längerfristig gerecht zu werden. Mit der Formulierung „ähnliche Zwecke“ wird jedoch auf den Erwerb eines konkreten Bildungsabschlusses abgestellt. Jegliche Arten von „Fortbildungen“ im weitesten Sinne fallen nicht darunter. Eine Ausdehnung des beitragsfreien Versicherungsschutzes auf sämtliche (freien) Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (z. B. Postdoktoranden) kann nicht erfolgen. Der UV-Schutz ist auf den Aufenthalt auf der Stätte des Unternehmens beschränkt.

Was ist noch zu beachten?

Müssen Praktika bei der Berufsgenossenschaft angemeldet sein?

Nein. Der Unfallversicherungsschutz besteht kraft Gesetzes bei Erfüllung der Kriterien auch ohne dass die Berufsgenossenschaft Kenntnis vom Praktikum hat. Sofern Personen (z. B. auch Praktikanten) Entgelt gezahlt wird, ist dieses zusammen mit dem der übrigen Beschäftigten in der Summe der Gefahrtarifstelle nachzuweisen, in der sie eingesetzt sind. Ebenso sind sie bei Entgeltzahlung in der arbeitnehmerbezogenen UV-Jahresmeldung (ab 2016) zu berücksichtigen. Auch bei Eintritt eines meldepflichtigen Versicherungsfalls ist wie bei den übrigen Beschäftigten zu verfahren. Eine namentliche Anmeldung vor Beschäftigungs- oder Praktikumsbeginn ist jedoch weder vorgesehen noch erforderlich.

Weitere Informationen gibt die DGUV in ihrer Leitlinie Bildungsmaßnahmen

Achtung

Eine pauschale Aussage über das Bestehen des Versicherungsschutzes ist angesichts der vielen denkbaren Variationen nur eingeschränkt möglich.
Daher sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien zu prüfen.
Eine Prüfung des Versicherungsschutzes im Einzelfall – wie bei jeder anderen betrieblichen Tätigkeit auch – bleibt immer vorbehalten, d. h. bei Meldung einer Verletzung prüft die zuständige Regionaldirektion dann, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.

Die zuständige Regionaldirektion finden

Falls weitergehende Fragen bestehen, zu denen Ihnen dort nicht geholfen werden kann, wenden Sie sich bitte per E-Mail an uns.

E-Mail-Adresse: reha-leistungen(at)bgrci.de