Versicherungsschutz bei Hilfeleistung in Katastrophengebieten

Schutz für die, die Menschen in Not helfen

Bei Hilfeleistungen im Interesse der Allgemeinheit – auch für den Einsatz bei Naturkatastrophen wie dem aktuellen Hochwasser – hat die Gesetzgebung grundsätzlich Versicherungsschutz über die Unfallversicherungsträger der betroffenen Bundesländer vorgesehen.

Siehe auch Pressemitteilung der DGUV vom 21.07.2021 (mit Kontaktadressen der Unfallkassen).


Wie sieht es aus, wenn Mitgliedsunternehmen der BG RCI betroffen sind?

Hier ist zu unterscheiden, wer konkret wobei hilft:

  • Professionelle Rettungskräfte sind über die für ihre Arbeitgebenden zuständigen Träger/Dienststellen versichert.
  • Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insb. ehrenamtlich tätig werden, sind ebenfalls nicht über die Berufsgenossenschaft des Einsatzortes, sondern über die Unfallversicherungsträger versichert, die für ihre Hilfsorganisation zuständig sind.

Für den Notfalleinsatz von Beschäftigten eines von Hochwasser betroffenen Unternehmens kann ihr Versicherungsschutz im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses – also bei der Berufsgenossenschaft – fortbestehen. Abgrenzungskriterium hierfür ist die Frage: 

Erfolgt die Hilfeleistung im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis? 

Sollten Beschäftigte wegen Unmöglichkeit der Arbeitsleistung im eigenen Beschäftigungsunternehmen (z. B. wegen Überflutung des Betriebsgeländes) unter Fortzahlung des Entgelts von ihrer Tätigkeit im Unternehmen entbunden werden, um ggf. andernorts helfen zu können, handelt es sich nicht mehr um eine Hilfeleistung zugunsten oder im Auftrag des eigenen Beschäftigungsunternehmens. Es greift der Versicherungsschutz über die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes.

Leisten nicht im Mitgliedsunternehmen beschäftigte Personen Hochwasserhilfe auf dem Betriebsgelände eines Mitgliedsunternehmens, greift wiederum der Versicherungsschutz über die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes.