Pflegegeld
Solange versicherte Personen infolge des Versicherungsfalls so hilfebedürftig sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang Hilfe benötigen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) organisiert.
Die Höhe hängt vom Grad der Hilfe- bzw. Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ab. Die Mindest- und Höchstbeträge werden in den jährlichen Rentenanpassungsverordnungen festgelegt.
Seit 1. Juli 2023 liegt der Pflegegeldrahmen in den
- alten Bundesländern zwischen 426,00 Euro und 1.695,00 Euro und in den
- neuen Bundesländern zwischen 418,00 Euro und 1.678,00 Euro.
Auch Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Sachleistungen sind möglich. Wird die Pflege neben einem Pflegedienst anteilig z. B. von Angehörigen der versicherten Person erbracht, kann zusätzlich Pflegegeld neben Hauspflege gezahlt werden. Es handelt sich dann um eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung (Kombipflege).
Soweit Pflegegeld oder - auf Antrag - Haus- bzw. Heimpflege von der Berufsgenossenschaft erbracht werden, ruht der niedrigere Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Bei besonders schweren Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten kann es vorkommen, dass der Pflegegeldhöchstbetrag nicht ausreicht, um die Pflege zu gewährleisten. In diesen Fällen prüft die BG RCI, ob sie darüber hinausgehende Zahlungen leisten kann. Auf Antrag kann das z. B. auch in Form eines Persönlichen Budgets erfolgen.
Pflegende Angehörige finden auf den Internetseiten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hilfreiche Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Organisation der häuslichen Pflege.