Versichertenrente

Die BG RCI zahlt eine Rente an Unfallverletzte und Berufserkrankte, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus durch diesen um mindestens 20 % gemindert ist.

Der Anspruch auf Rentenzahlung beginnt im Anschluss an die Rehabilitation, im Regelfall mit Eintritt der Arbeitsfähigkeit. Ist kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden, beginnt die Rente mit dem Tag nach Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit. Berechnungsgrundlagen sind

  • der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE),
  • der Jahresarbeitsverdienst (JAV) in den 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall.

Die MdE wird in der Regel auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens bewertet. Den versicherten Personen werden mehrere Gutachter und Gutachterinnen zur Auswahl gestellt. Die MdE-Bewertung orientiert sich an der Funktionseinbuße auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens und nicht an der konkret ausgeübten Tätigkeit. So gilt z. B. für den Verlust einer Hand ein grundsätzlicher Erfahrungswert der MdE von 60 %, unabhängig davon, ob Verletzte z. B. in Betriebsteilen wie der Schlosserei oder im Büro tätig waren.

Der JAV umfasst den Bruttobetrag sämtlicher Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen und spiegelt damit die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Jahr vor dem Versicherungsfall wider.

Bei der Rentenberechnung ist der in der Satzung der BG RCI festgelegte Höchstbetrag des JAV zu beachten. Dieser Betrag gilt auch als Obergrenze der Verletztengeldberechnung und der Beitragsbemessung. Die Vollrente (100 % MdE) beträgt zwei Drittel des JAV. Bei einer MdE von weniger als 100 % wird als Rente der entsprechende Teil der Vollrente gezahlt.