Verletztengeld
Verletztengeld erhalten versicherte Personen für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, soweit sie keine Entgeltfortzahlung erhalten.
Das Verletztengeld beträgt 80 % des letzten abgerechneten monatlichen Bruttoentgeltes, wobei höchstens ein dem Nettogehalt entsprechender Betrag ausbezahlt wird. Das vergleichbare Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist niedriger (70 % des Bruttoentgelts bei Begrenzung auf 90 % des Netto-Verdienstes). Wirkt sich die Arbeitsunfähigkeit auf eine Zweitbeschäftigung aus, errechnet sich das Verletztengeld auch aus dieser Tätigkeit.
Vom Verletztengeld werden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung trägt die BG RCI in der Regel in voller Höhe. Die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und zur Rentenversicherung zahlen die BG RCI und die versicherten Personen im Regelfall je zur Hälfte. Privat kranken- und pflegeversicherte Personen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können beim Unfallversicherungsträger eine Beteiligung an den abzuführenden Beiträgen beantragen.
Das Verletztengeld ist von dem Tage an zu zahlen, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Wegen der vorrangigen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bzw. mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld: grundsätzlich spätestens mit Ablauf der 78. Woche - jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.
Besondere Regelungen sieht das Gesetz (§ 47 Abs. 5 SGB VII) für Unternehmerinnen, Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten vor. Bei sonstigen Personen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben (z. B. Selbständige), ist der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.