A 1.27 Steuerstände/Leitstände
Leitstände wie beispielsweise im Zementwerk, Kalkwerk, Transportbetonwerk oder in der Schotteraufbereitung befinden sich häufig ohne direkte Sicht auf die Anlage. Steuerstände in unmittelbarer Nähe der Anlagen ermöglichen hingegen oft eine Sichtkontrolle der Vorgänge durch das Bedienungspersonal z. B. am Vorbrecher und an Betonsteinfertigern.
Mögliche Gefahren
- ungeeignete Zugänge
- räumliche Enge
- unzureichende Beleuchtung
- psychische Belastung durch unzureichende oder fehlende Sichtverbindung nach außen
- Blendung
- unzureichende Belüftung; Schadstoffe aus der Umgebungsluft
- Zugluft
- Hitze- oder Kälteeinwirkungen aus der Umgebung
- Sonneneinstrahlung
- Lärm aus der Umgebung
- Vibrationen
- ergonomische Mängel bei der Anordnung der Arbeitsplatzelemente
- Störfälle in der Anlage, insbesondere Brände
- unzureichende Fluchtwege
- mangelhafte Rettungsketten
- mangelhafte Kommunikation
- unzureichende Kennzeichnung der Schalteinrichtungen
Maßnahmen
Technische Anforderungen
Leitstände
- ausreichende Grundfläche (mind. 8 m²), ausreichende lichte Höhe in Abhängigkeit von der Grundfläche, ausreichende freie Bewegungsfläche, mind. 1,5 m²
- mind. 500 Lux Beleuchtungsstärke, blendfreie Beleuchtung
- dichtschließende Türen und Fenster
- Wärmedämmung der Wände, Decken und Fußböden
- Heizung, ggf. Klimatisierung (Mindesttemperaturen: 19 °C bzw. 20 °C)
- Filterung der Zuluft, vorschriftsmäßige Pflege der Klimaanlage
- Sonnenschutz
- Lärmdämmung, ggf. schwingungsgedämpfte Ausführung
- Anordnung der Arbeitsplatzelemente nach Bildschirmarbeitsverordnung 1
- feuerhemmende Ausführung der Wände und Türen
- Fluchtweg in sicheren Bereich möglichst kurz gestalten, Rettungswege frei halten
- Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, Feuerlöscher vor Ort
- Not-Halt-Einrichtung muss vorhanden sein
Steuerstände
- Die Mindestabmessungen, der Mindestluftraum und die Sichtverbindungen sind bei Steuerständen naturgemäß nicht immer einzuhalten. Ansonsten gelten die Anforderungen wie bei Leitständen.
Organisatorische Anforderungen
- bei Alleinarbeit ggf. Meldeeinrichtungen benutzen
- eindeutige Kennzeichnung der Schalteinrichtungen 2
- bei Instandhaltungsarbeiten enge Abstimmung zwischen dem Leitstand/Steuerstand und dem Wartungspersonal gewährleisten
Weitere Informationen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
- Landesbauordnung (LBO)
- Technische Regel für Arbeitsstätten, z. B. ASR 1.2