A 1.18 Ergonomie
Mögliche Gefahren

- vorzeitige Ermüdung
- Fehlbelastungen
- Über- und Unterforderung
- Gesundheitsschäden
Maßnahmen

Fahrzeuge
- schwingungsgedämpfte Sitze
- verstellbare Sitze
- gute Rundumsicht
- sichere Auf- und Abstiegsmöglichkeit
- Lärm- und Staubreduzierung in den Führerhäusern
- Klimatisierung
- Rückfahr-Überwachungssystem
Maschinen, Anlagen, Werkzeuge
- Einsatz von Maschinen, Anlagen und Werkzeugen, die auf die Körperkräfte und Körpermaße des Menschen abgestimmt sind
Arbeitsplätze
- ausreichendes Flächen- und Raumangebot bei Steh- und Sitzarbeitsplätzen
- Begrenzung des Greifraumes für häufig wiederkehrende Handgriffe
- Arbeitshöhe (Tischauflage) bei stehender Tätigkeit und größeren, schweren Werkstücken: 700 – 900 mm; bei kleineren Teilen und feineren Arbeiten: 900 – 1000 mm 1
- bei Feinarbeiten, wie z. B. Beschriftung, immer die Möglichkeit der Einrichtung eines Sitzarbeitsplatzes prüfen; „Sitzarbeitsplatz geht vor Steharbeitsplatz“ (ggf. sog. „Stehsitz“)
- für Leit- und Steuerstände siehe auch Anforderungen aus Kapitel A 1.27
Arbeitsumgebung
- Gestaltung günstiger Bedingungen hinsichtlich: Beleuchtung, Klima, Lärm, Raumangebot (siehe auch Kapitel A 5.7)
- Bereitstellung von Arbeitskleidung entsprechend der Jahreszeit
- Gestaltung einer Aufwärmmöglichkeit in der kalten Jahreszeit
Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltung
- Wiederkehrendes Heben und Tragen von Lasten > 20 kg ist durch geeignete Transportmittel und Hebehilfen 2 zu vermeiden (siehe auch Kapitel A 1.17).
- Häufigere und längere Zwangshaltungen (gebückt, gehockt, kniend) sind durch geeignete Hilfsmittel zu vermeiden, z. B. Einsatz von Tischen bei Eisenflechtern 3.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sollte zur Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden.
Weitere Informationen

- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- Kapitel A 1.17, A 1.27, A 5.7