A 1.4 Betriebsanweisungen

 

Die Erstellung von Betriebsanweisungen 1 ist eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers. Dies ist im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheits­verordnung, in der Gefahrstoff- und Biostoffverordnung sowie in den BG-Regeln und Unfallverhütungsvorschriften geregelt.

Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache den Beschäftigten die notwendigen Informationen zu Gefahren, Schutzmaß­nahmen usw. bei ihrer Tätigkeit geben. Diese Informationen müssen konkret abgefasst sein, das bedeutet, dass Arbeitsmittel, Stoffe und Persönliche Schutz­ausrüstung genau bezeichnet werden müssen. Der Umfang einer Betriebsanweisung sollte die Größe einer DIN-A4-Seite nicht überschreiten.

Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein, z. B. in Blau für Maschinen und Arbeitsverfahren sowie in Orange für Gefahrstoffe. Für Wartung, Instandhaltung und Reparatur werden die Betriebsanweis­ungen in Rot erstellt.

Zahlreiche Muster-Betriebsanweisungen sind auf der Internetseite der BG RCI eingestellt (siehe „Weitere Informationen“).

Betriebsanweisungen müssen mit den Beschäftigten durchgesprochen werden. Bewährt hat sich eine dokumentierte Unterweisung (siehe auch Kapitel A 1.3). Weiter müssen Betriebsanweisungen an geeigneten Stellen ausgelegt oder ausgehängt werden, so dass sie jederzeit von den Beschäftigten gelesen werden können. Alleiniges Auslegen oder Aushändigen von Betriebsanweisungen reicht nicht aus.

Verbindlich werden die Anweisungen erst mit Datum und der Unterschrift des Arbeitgebers oder eines von ihm Beauftragten.

Inhalte und Gliederung

Arbeitsmittel (Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge, Handwerkzeuge usw.)
Betriebsanweisungen für den Umgang mit Arbeitsmitteln sind nicht grundsätzlich geregelt. Zwar sind in einigen Unfallverhütungsvorschriften Anweisungen gefordert, wie zum Beispiel in der BGV D 26 „Flurförderzeuge“, jedoch muss anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, wo zusätzlich Betriebsanweisungen aufgrund der Gefährdungen und Belastungen zu erstellen sind.

Bewährt hat sich folgende Gliederung

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Erste Hilfe
  6. Instandhaltung/Entsorgung

Gefahrstoffe und Biostoffe
Die Gliederung der Inhalte von Betriebsanweisungen ist im Bereich der
Gefahrstoffe 2 und Biostoffe genau vorgegeben, die Form aber nicht.

So müssen nach Gefahrstoffverordnung folgende Inhalte vermittelt werden

  1. Gefahrstoffbezeichnung (Handelsname, CAS-Nummer, chemische Bezeichnung)
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten im Gefahrfall
  5. Erste Hilfe
  6. Sachgerechte Entsorgung

Die Erstellung dieser Anweisungen ist zwingend vorgeschrieben.

Weitere Informationen

  • Unfallverhütungsvorschrift: DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“
  • TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“
  • DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“
  • DGUV Information 213-051 „Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
  • www.bgrci.de/praevention/praxishilfen/betriebsanweisungen
  • Kapitel A 1.3, A 1.11, A 1.13, A 5.8