A 1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

 

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge (AV) ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Sie dient der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die AV soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fort­entwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.

Sie ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventivmaßnahmen im Betrieb.

Sie umfasst die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten, AV-Untersuchungen sowie die Nutzung von Erkenntnissen aus diesen Untersuchungen für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

Sie umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen individueller oder kollektivrechtlicher Art.

Eine AV kann sich auf ein Beratungs­gespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Körperliche Untersuchungen kann der oder die Beschäftigte ablehnen, wenn hierzu keine Untersuchungen notwendig sind. Im Rahmen der Beratung sind geeignete Untersuchungen zur Abklärung des individuellen Risikos einer Tätigkeit anzubieten, die die oder der Beschäftigte aber ablehnen kann.

Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Pflichtvorsorge (ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen)
  • Angebotsvorsorge (ist bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten)
  • Wunschvorsorge (ist zu ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden durch die Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann)

Die Pflicht- und Angebotsvorsorge ist vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen bzw. anzubieten. Bei der Pflichtvorsorge ist die Teilnahme Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.

Nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, ist eine nach­gehende Vorsorge anzubieten.

Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Sie wird veranlasst

  • vom Arbeitgeber,
  • durch die gesetzliche Unfallversicherung bei nachgehender Vorsorge, wenn der Arbeitgeber am Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Verpflichtung mit Einverständnis des oder der Beschäftigten überträgt,
  • auf Verlangen der Beschäftigten.

Zu berücksichtigender Personenkreis

  • Der zu berücksichtigende Personenkreis wird auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
  • Festlegungen erfolgen im Rahmen des betriebsspezifischen Teils der betriebsärztlichen Betreuung nach DGUV-Vorschrift 2.
  • Grundlage für die AV ist die ArbMedVV (Verordnung zur AV).

Personen, die berechtigt sind arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen

  • Es dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte mit der Facharztbezeichnung Arbeits­medizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragt werden. In der Regel soll die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt des Betriebes die Vorsorge durchführen.
  • Für Untersuchungen nach Bergrecht, Druckluftverordnung und im Strahlen­schutz gelten besondere Bestimmungen.

Ergebnis

  • Untersuchungsbefunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden nur den Beschäftigten mitgeteilt.
  • Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen auszuwerten. Ergibt die Auswertung Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen.
  • Der Arbeitgeber hat dann die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen (Information an den Arbeitgeber nur mit Einwilligung der Beschäftigten), so hat der Arbeit­geber im Rahmen der rechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Dokumentation

  • Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen AV statt­gefunden hat.
  • Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben aus­zuhändigen.

Mobile Vorsorge mit Fahrzeugen der BG RCI

  • Für die AV bei Lärm (G 20) 1 und mineralischem Staub
    (G 1.1, 1.2 und 1.3) 2 stehen Audiomobile bzw. ein Röntgenmobil zur Verfügung. Die Vorsorge findet ab 4 Personen auf dem jeweiligen Betriebsgelände 3 statt, bei kleineren Betrieben beim nächstgelegenen größeren Betrieb in der näheren Umgebung.

Weitere Informationen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits­sicherheit“ Anhang 4.1.4 „Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge“
  • Arbeitsmedizinische Regel 1
  • Arbeitsmedizinische Regel 2.1
  • Arbeitsmedizinische Regel 3.1
  • Arbeitsmedizinische Regel 13.1
  • nachgehende Vorsorge: www.odin-info.de und gvs.bgetem.de