A 1.25 Schichtarbeit

Mögliche Gefahren

  • Durch Schichtarbeit 1 bedingte Störungen des Biorhythmus ver­ursachen Schlafstörungen, Ernährungs- und Gesundheitsdefizite sowie soziale Probleme.

Maßnahmen

  • Genehmigung: In der Regel muss das Unternehmen für Schichtarbeit, die mit Nachtarbeit oder Wochenendarbeit verbunden ist, eine Genehmigung von der zuständigen Genehmigungsbehörde einholen (z. B. bei Nachtarbeit mit Lärmemission von der Emissionsschutzbehörde).
  • Beschränkung der Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitenden darf 8 Stunden nicht überschreiten (abweichende Regelungen siehe Arbeitszeitgesetz).
  • Die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitenden sowie alle weiteren Maßnahmen sind nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, z. B. durch einen Schichtplan. Weitere Maßnahmen siehe Tabelle 1.

Positiv

  • kurz rotierte Wechsel/Vorwärtsrotation, max. 5 Arbeitstage in Folge
  • mind. 12 Stunden Ruhezeit zwischen den Schichten
  • gute Überschaubarkeit

Negativ

  • ungünstige Wechsel von Nachtschicht zu Frühschicht
  • 2 einzelne Arbeitstage

Durch die zusätzliche Samstagsarbeit konnte die Betriebszeit ausgedehnt werden.

Weitere Informationen

  • EG-Richtlinie 2003/88/EG
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • „Schichtarbeit und Nachtarbeit“, Schriftenreihe des bayrischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung
  • DGUV Report 01/2012 „Schichtarbeit“
  • Leitlinie der DGAUM „Nacht- und Schichtarbeit“
  • Merkblatt A 034 der BG RCI „Stress lass nach! Verhältnis- und Verhaltensprävention im Betrieb“
  • Praxishilfe „Gesund im Betrieb“ der BG RCI
  • betriebsärztliche Beratung vor Ort