A 1.25 Schichtarbeit
Mögliche Gefahren
- Durch Schichtarbeit 1 bedingte Störungen des Biorhythmus verursachen Schlafstörungen, Ernährungs- und Gesundheitsdefizite sowie soziale Probleme.
Maßnahmen
- Genehmigung: In der Regel muss das Unternehmen für Schichtarbeit, die mit Nachtarbeit oder Wochenendarbeit verbunden ist, eine Genehmigung von der zuständigen Genehmigungsbehörde einholen (z. B. bei Nachtarbeit mit Lärmemission von der Emissionsschutzbehörde).
- Beschränkung der Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitenden darf 8 Stunden nicht überschreiten (abweichende Regelungen siehe Arbeitszeitgesetz).
- Die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitenden sowie alle weiteren Maßnahmen sind nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, z. B. durch einen Schichtplan. Weitere Maßnahmen siehe Tabelle 1.
Positiv
- kurz rotierte Wechsel/Vorwärtsrotation, max. 5 Arbeitstage in Folge
- mind. 12 Stunden Ruhezeit zwischen den Schichten
- gute Überschaubarkeit
Negativ
- ungünstige Wechsel von Nachtschicht zu Frühschicht
- 2 einzelne Arbeitstage
Durch die zusätzliche Samstagsarbeit konnte die Betriebszeit ausgedehnt werden.
Weitere Informationen
- EG-Richtlinie 2003/88/EG
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- „Schichtarbeit und Nachtarbeit“, Schriftenreihe des bayrischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung
- DGUV Report 01/2012 „Schichtarbeit“
- Leitlinie der DGAUM „Nacht- und Schichtarbeit“
- Merkblatt A 034 der BG RCI „Stress lass nach! Verhältnis- und Verhaltensprävention im Betrieb“
- Praxishilfe „Gesund im Betrieb“ der BG RCI
- betriebsärztliche Beratung vor Ort