A 1.9 Vibrationen
Unter Vibrationen werden mechanische Schwingungen verstanden, die auf den menschlichen Körper übertragen werden. Hierbei wird zwischen Ganzkörper-Vibrationen (Einleitung über Füße oder Gesäß) 1 und Hand-Arm-Vibrationen (Einleitung über die Hand) 2 unterschieden.
Mögliche Gefahren
- Gesundheitsgefährdung der Wirbelsäule durch Ganzkörper-Vibrationen, z. B. durch Fahren von Erdbaumaschinen
- Gesundheitsgefährdung des Hand-Arm-Bereichs durch Hand-Arm-Vibrationen, z. B. durch Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen
Maßnahmen
Allgemeines
Zum Schutz vor Vibrationen sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte für Hand-, Arm- und Ganzkörper-Vibrationen festgelegt.
Hand-Arm-Vibrationen (HAV)
Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s2
Expositionsgrenzwert: A(8) = 5 m/s2
Ganzkörper-Vibrationen (GKV)
Auslösewert: A(8) = 0,5 m/s2
Expositionsgrenzwert
- für die z-Richtung A(8) = 0,8 m/s2
- für x- und y-Richtung A(8) = 1,15 m/s2
Die Vibrationsbelastung wird als Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) auf 8 Stunden bezogen. Zur Bestimmung werden jeweils die frequenzbewertete Beschleunigung und die Einwirkungsdauer benötigt.
Zur Berechnung stehen im Internet Excel-Anwendungen zur Verfügung (Kennwertrechner), jeweils für HAV und GKV
- http://bb.osha.de/docs/gkv_calculator.xls für GKV, Hrsg.: Landesamt für Arbeitsschutz, Potsdam
- http://www.dguv.de/ifa, Webcode: d3245 Hrsg.: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)
Überschreitung der Auslösewerte
- Vibrationsminderungsprogramm aufstellen und durchführen
- arbeitsmedizinische Vorsorge (AV) als Angebotsvorsorge anbieten (G 46)
Überschreitung der Expositionsgrenzwerte
- Sofortmaßnahmen zur Minimierung der Belastungen ergreifen
- AV nach G 46
Vibrationsminderungsprogramm und Sofortmaßnahmen
- ebene Gestaltung der Verkehrsflächen (GKV)
- Einsatz vibrationsarmer Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge
- regelmäßige Wartung und Kontrolle der Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge
- Einsatz schwingungsgedämpfter Sitze (GKV) 3
- Beschränkung der Expositionszeiten
- Anpassung des Fahrstils (insbesondere Geschwindigkeit) an die Verkehrsflächen (GKV)
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren. Hierzu erfolgt die betriebsärztliche Beratung.
Weitere Informationen
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
- www.bg-vibrationen.de
- bb.osha.de/docs/gkv_calculator.xls für GKV, Hrsg.: Landesamt für Arbeitsschutz, Potsdam
- www.dguv.de/ifa, Webcode: d3245 Hrsg.: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)