A 1.18 Ergonomie

 

Ziel der Ergonomie ist die menschengerechte Gestaltung von Arbeits­bedingungen. Jeder Mensch reagiert anders auf Belastungen. Die Unterschiede liegen in der Konstitution, im Alter, im Geschlecht sowie in der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit.

Mögliche Gefahren

  • vorzeitige Ermüdung
  • Fehlbelastungen
  • Über- und Unterforderung
  • Gesundheitsschäden

Maßnahmen

Fahrzeuge

  • schwingungsgedämpfte Sitze
  • verstellbare Sitze
  • gute Rundumsicht
  • sichere Auf- und Abstiegsmöglichkeit
  • Lärm- und Staubreduzierung in den Führerhäusern
  • Klimatisierung
  • Rückfahr-Überwachungssystem

Maschinen, Anlagen, Werkzeuge

  • Einsatz von Maschinen, Anlagen und Werkzeugen, die auf die Körperkräfte und Körpermaße des Menschen abgestimmt sind

Arbeitsplätze

  • ausreichendes Flächen- und Raumangebot bei Steh- und Sitzarbeitsplätzen
  • Begrenzung des Greifraumes für häufig wiederkehrende Handgriffe
  • Arbeitshöhe (Tischauflage) bei stehender Tätigkeit und größeren, schweren Werkstücken: 700 – 900 mm; bei kleineren Teilen und feineren Arbeiten: 900 – 1000 mm 1
  • bei Feinarbeiten, wie z. B. Beschriftung, immer die Möglichkeit der Einrichtung eines Sitzarbeitsplatzes prüfen; „Sitzarbeitsplatz geht vor Steharbeitsplatz“ (ggf. sog. „Stehsitz“)
  • für Leit- und Steuerstände siehe auch Anforderungen aus Kapitel A 1.27

Arbeitsumgebung

  • Gestaltung günstiger Bedingungen hinsichtlich: Beleuchtung, Klima, Lärm, Raumangebot (siehe auch Kapitel A 5.7)
  • Bereitstellung von Arbeitskleidung entsprechend der Jahreszeit
  • Gestaltung einer Aufwärmmöglichkeit in der kalten Jahreszeit

Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltung

  • Wiederkehrendes Heben und Tragen von Lasten > 20 kg ist durch geeignete Transportmittel und Hebehilfen 2 zu vermeiden (siehe auch Kapitel A 1.17).
  • Häufigere und längere Zwangshaltungen (gebückt, gehockt, kniend) sind durch geeignete Hilfsmittel zu vermeiden, z. B. Einsatz von Tischen bei Eisenflechtern 3.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt sollte zur Gefährdungs­beurteilung hinzugezogen werden.

Weitere Informationen

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
  • Kapitel A 1.17, A 1.27, A 5.7